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| | | Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben heute die erste rein digitale Ausgabe unseres monatlichen Infobriefs "LfK-Aktuell" vor Augen. Der Schritt vom Papier hin zur modernen Verbreitungsart ist damit vollzogen! Die Vorteile des digitalen Versands haben uns während der Testphase im vergangenen halben Jahr überzeugt und wir wollen sie auch in Zukunft beibehalten:
| prompte Lieferung aktueller Informationen mit hohem Praxis- und Alltagsbezug für Ihren häuslichen Pflegedienst und für Sie mit hohem Lesekomfort |
| Verlinkung der Texte mit Hintergrundinformationen, weitergehenden Materialien und Hilfestellungen auf unserer Homepage |
| schnelle elektronische Weitergabe von Informationen innerhalb Ihres Pflegedienstes |
| kürzeste Reaktionszeiten auf Ereignisse – wie zum Beispiel neue Vertrags- oder Vergütungsvereinbarungen, die von Kostenträgern erst „kurz vor Schluss“ zur Verfügung gestellt werden |
| weniger Zeitaufwand beim Versand und Wegfall des Portos – und damit eine deutliche Kostenreduzierung auch im Sinne unserer Mitglieder |
| und nicht zuletzt: Mit einem Klick lässt sich der Newsletter auch ausdrucken (für alle Papier-Liebhaber). | Die Resonanz auf unseren digitalen Infobrief hat uns im letzten halben Jahr gezeigt, dass auch Sie diesen Weg gut finden. Daher haben wir die Papierform diesen Monat eingestellt. Sie erhalten diesen Newsletter an die E-Mail-Adresse, die bei uns dafür hinterlegt ist. Sie möchten sie ändern? Kein Problem! Das geht ganz einfach: Auf der LfK-Homepage befindet sich nach dem Einloggen im Profil eines jeden Mitglieds das Zusatzfeld „Inhaber-E-Mail“. Wer dort seine E-Mail-Adresse einträgt, erhält das LfK-Aktuell automatisch an diese Adresse. Damit der Newsletter übrigens nicht im Spam-Filter hängenbleibt, können Sie die E-Mail-Adresse "aktuell@lfk-online.de" in Ihrem E-Mail-Programm der Liste der akzeptierten Absender hinzufügen. Das geht zum Beispiel im Programm Outlook so. Ich wünsche Ihnen nun viel Spaß beim Lesen der aktuellen Nachrichten! Mit bestem Gruß
Christoph Treiß LfK-Geschäftsführer
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| | INHALT
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| Investitionskosten: Antragsfrist verschoben | |
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Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen brauchen ihre Anträge zur Investitionskostenförderung in diesem Jahr nicht bis Ende August abzugeben. Die ursprüngliche Vorschrift, nach der die Anträge auf Investitionskostenförderung häuslicher Pflegedienste für das Jahr 2016 bis zum 31. August 2015 bei der zuständigen Kommune gestellt werden müssen, wurde aufgehoben. Das teilte das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) mit. Ein neuer Termin, bis zu dem die Anträge nun stattdessen gestellt werden müssen, ist noch nicht bekannt. Die Frist verschiebt sich, weil das Berechnungsverfahren der betriebsindividuellen Förderhöhe neu geordnet wird. Hierzu hatten die Kommunen bereits bei der Beantragung der Investitionskostenförderung für das Jahr 2015 alle Pflegedienste aufgefordert, Daten für die Ermittlung der zukünftigen Berechnungsparameter zu übermitteln (siehe LfK-Aktuell vom Januar). Deren Auswertung dauert offenkundig noch an. Mit der Fristverschiebung wird die Investitionskostenförderung nicht infrage gestellt. Die Förderung ist landesrechtlich abgesichert. Über das weitere Verfahren halten wir Sie auf dem Laufenden.
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| LK-System: Neuer Rechner jetzt online | |
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Zur Umsetzung des neu geregelten Leistungskomplexsystems (LK-Systems) für die häusliche Pflege in Nordrhein-Westfalen haben die Pflegekassen jetzt eine aktualisierte Tabelle mit den neuen LKs im Excel-Format herausgebracht. Sie umfasst das geänderte Erstgespräch und den neu eingeführten Folgebesuch. Der neue Rechner ist nun im Internet abrufbar und dient als pflegedienstindividuelle Preisliste. LfK-Mitglieder finden die Excel-Tabelle, die alle Leistungskomplexe samt Vergütungen enthält, im Downloadbereich unter Verträge mit den Pflegekassen. Für die Berechnung gibt der Pflegedienst im Kopf des Dokuments zunächst seine Preise für die Hausbesuchspauschalen (LKs 15 und 15a) sowie seinen Punktwert ein. Zusätzlich enthält die Tabelle einen Platzhalter für den Umlagebetrag zur Refinanzierung der Altenpflegeumlage. So wird in der Preisliste für den Kunden deutlich, wie hoch der Anteil der Altenpflegeumlage am Preis ist. Die Leistungskomplexe entsprechen dem aktuellen Stand ab Juli 2015 (einen ausführlichen Bericht dazu finden LfK-Mitglieder in der Juni-Ausgabe der Mitgliederzeitschrift AmPuls) und gelten damit bereits für die aktuelle Monatsabrechnung. Für den internen Gebrauch im Pflegedienst finden Sie ebenfalls im Downloadbereich das modifizierte LK-System inklusive der ergänzenden Hinweise zu den Voraussetzungen für die Abrechnung.
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| Pflegekurse nach § 45 SGB XI: Eindeutige Betreffzeile bei Rechnungen | |
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| Aufgrund einer internen Umstrukturierung kommt es bei der BARMER GEK derzeit immer wieder zu Problemen bei der Identifizierung von Postsendungen. Für eine schnellere Zuordnung der Zusendungen soll jetzt eine eindeutig formulierte Betreffzeile in der Rechnung sorgen. Wer daher künftig Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI mit der BARMER GEK abrechnet, sollte ab sofort unbedingt folgende Betreffzeile für die Rechnung nutzen: „Rechnung für Pflegekurse und Individuelle Häusliche Schulungen gem. § 45 SGB XI“ Kommt es trotz dieser Maßnahme zu Problemen mit der Zuordnung von Rechnungen, ist die LfK-Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 0221 / 88 88 55-0 gerne behilflich.
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| Diesen Monat neu im Downloadbereich | |
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| Den Blick über den Tellerrand wagen: Jetzt für erfa plus-Gruppe Tagespflege anmelden! | |
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| Was macht der Kollege in einer benachbarten Region anders? Mit welchen Problemen haben Inhaber von anderen Tagespflegeeinrichtungen in NRW zu kämpfen – und wie sieht eine gute Lösung für mein Problem aus? Der LfK startet eine neue Runde des moderierten Erfahrungsaustausches unter Kollegen. Dieses Mal richtet sich das nach dem bewährten „erfa plus“-Prinzip gestaltete Angebot speziell an Inhaber von Tagespflegen. Der LfK lädt alle Tagespflege-Mitglieder daher ein, einmal über den Tellerrand zu schauen und den Erfahrungsschatz ihrer Kollegen für sich zu nutzen. Unter dem Motto „erfa plus“ gibt es dabei zusätzlich zum Erfahrungsaustausch auch fachkundige Moderation in Person von Peter Rötzel, dem Geschäftsführer der LfK-Fördergesellschaft. Einige Restplätze sind noch vorhanden – melden Sie sich jetzt an! Anmeldeschluss ist der 15. August 2015. Eine Einladung inklusive Anmeldeformular haben alle LfK-Mitglieder mit der Juni-Ausgabe der AmPuls erhalten. Das Formular ist zudem hier abrufbar.
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| Fachkräfte in der Pflege: Regionalkonferenzen für Unternehmer und Entscheider aus NRW | |
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| Über regionale und hochaktuelle Daten zur Fachkräftesituation informieren im Herbst fünf Regionalkonferenzen, die das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung (dip) im Auftrag des Landesgesundheitsministeriums MGEPA organisiert.
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| Zusätzliche Betreuungsleistungen: BARMER GEK beschränkt Anspruch | |
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Seit Jahresbeginn haben alle Versicherten, die laufende ambulante Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich. Die BARMER GEK schränkt den Leistungsanspruch jedoch in manchen Fällen ein. LfK-Mitglieder berichteten nun mehrfach von dem Vorgehen der Kasse: Die BARMER akzeptiert Leistungen dabei nur im Rahmen der aktuell ab Leistungsbeginn zur Verfügung stehenden Monatsbudgets. Hat ein Pflegebedürftiger zusätzliche Betreuungsleistungen beispielsweise erst im April dieses Jahres in Anspruch genommen und im Mai die Rechnung hierfür bei der Kasse eingereicht, dann akzeptiert die Pflegekasse zwar diese Rechnung – allerdings erst mit dem hierfür zur Verfügung stehenden Budget ab April. Die zuvor nicht abgerufenen monatlichen Beträge für Januar bis März werden von der Kasse nicht zur Verfügung gestellt. Die BARMER argumentiert hierbei mit dem Leistungsbeginn. Ob der Anspruch bereits seit Januar dem Grunde nach bestehe, sei irrelevant. Zwar ist die Kasse auch damit einverstanden, mögliche Restkosten, die das monatliche Budget (in unserem Beispiel April) übersteigen, mit dem nächsten monatlich zur Verfügung stehenden Budget zu verrechnen. Allerdings müssen die Rechnungen dazu dann im entsprechenden Monat erneut eingereicht werden. LfK klärt weiteres Vorgehen Der LfK hält diese Praxis für nicht rechtmäßig. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag erforderlich. Wenn jedoch die Rechnung als Antrag akzeptiert wird, kommt es aus LfK-Sicht nicht auf den Leistungsbeginn, sondern auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Soweit diese im Januar vorlagen, sollte das monatliche Budget auch ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Der LfK ist derzeit dabei, das weitere Vorgehen in diesen Fällen mit der BARMER GEK zu klären. Sobald eine Lösung gefunden ist, werden alle LfK-Mitglieder darüber informiert. Betroffene Pflegedienste sollten bis dahin wie folgt vorgehen: Kunden, die über die BARMER GEK versichert sind und bisher noch keine Leistungen nach § 45b SGB XI abgerufen haben, sollten rein vorsorglich einen Antrag auf Leistungen nach § 45b SGB XI stellen, damit es hier nicht zu einer Ablehnung bei der Kostenübernahme kommt. Den Antrag kann der Kunde formlos bei der Kasse stellen, zum Beispiel mit folgendem Wortlaut: Hiermit beantrage ich rein vorsorglich Leistungen nach § 45b SGB XI. Der Antrag bezieht sich dabei auch auf das Budget aus den vergangenen Monaten ab Januar 2015, welches bisher noch nicht in Anspruch genommen wurde.
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| Viele Probleme mit der DAK bei Verordnungen | |
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Die DAK bereitet Pflegediensten, die Kunden mit Dauerverordnungen versorgen, in letzter Zeit zunehmend Probleme. Die Kasse genehmigt Folge- und Dauerverordnungen oft nur noch anteilig. In den vergangenen Wochen sind an der LfK-Hotline zahlreiche Hinweise eingegangen, dass die DAK ihr Verhalten im Verordnungsgeschehen rigoros verändert und verschärft hat. So werden beispielsweise
- Folgeverordnungen nur noch 14 Tage bewilligt mit dem Hinweis, dass geprüft werden soll, ob Angehörige die Behandlungspflege übernehmen können, oder
- Dauerverordnungen, die beispielsweise bis Ende des Jahres gelten, nur noch für drei Monate genehmigt.
Dieses Vorgehen ist für Pflegedienste mit einem hohen Zeit- und Verwaltungsaufwand sowie hierdurch bedingt letztlich auch mit Kosten verbunden. Auch die betroffenen Kunden werden zur Kasse gebeten – bei jeder neuen Verordnung durch die Verordnungsgebühr in Höhe von zehn Euro. Oftmals sind auch die verordnenden Ärzte nicht bereit, neue Verordnungen auszustellen. Es liegt dann im Verantwortungsbereich des Pflegedienstes zu erklären, warum eine weitere Verordnung erforderlich ist. Der LfK hält für seine Mitglieder ein Musterschreiben zum Widerspruch gegen eine gekürzte Dauerverordnung bereit. Pflegedienste sollten ihren Patienten anbieten, dieses Schreiben zu nutzen und sich gegen das Vorgehen der Kasse zu wehren. Sollte es trotz Widerspruch zu weiteren Problemen kommen, steht die LfK-Hotline gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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| Frist beachten: Handzeichenliste jetzt an die Kassen senden! | |
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| Haben Sie Ihre Handzeichen- und Unterschriftliste bereits aktualisiert? Wenn nicht, dann sollten Sie mit der Aktualisierung jetzt beginnen. Denn das Fristende naht: Bis zum 31. August müssen alle Pflegedienste, die den LfK-Rahmenverträgen gemäß § 132, 132a SGB V beigetreten sind, eine aktuelle Unterschriften- und Handzeichenliste an die Kassen senden. Haben Sie neue Mitarbeiter eingestellt? Wenn Sie diese den Kassen noch nicht gemeldet haben, müssen Sie zusammen mit der Handzeichenliste auch die Qualifikationsnachweise und gegebenenfalls Nachweise über die Berufserfahrung dieser neuen Mitglieder Ihres Teams mitschicken. Eine Liste der Ansprechpartner bei den Kassen finden Sie im Downloadbereich der LfK-Homepage in der Rubrik „Verträge mit den Krankenkassen“.
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| Neue Freigrenzen bei Lohnpfändungen | |
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Seit Anfang des Monats gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Das ist für alle diejenigen Pflegedienstinhaber interessant, die verschuldete Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen den gepfändeten Gehaltsanteil direkt an den Gläubiger überweisen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt nun 1.073,88 Euro anstelle von bisher 1.045,04 Euro. Hat der Mitarbeiter gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 404,16 Euro (bisher 393,90 Euro) für die erste und für die zweite bis fünfte Person jeweils um monatlich weitere 225,17 Euro (bisher 219,12 Euro). Verdient der Arbeitnehmer mehr als den pfändungsfreien Betrag, bleibt ihm darüber hinaus vom Mehrbetrag bis zu einer bestimmten Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die Pfändungsfreigrenzen werden vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Sie legen den Betrag fest, der dem verschuldeten Arbeitnehmer zum Leben zur Verfügung steht. Erst über die Pfändungsfreigrenze hinaus darf Lohn gepfändet werden. Die Lohnpfändungen sind eine gängige Variante der Zwangsvollstreckung, da bei vielen Arbeitnehmern der Lohn die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet. Eine Lohnpfändung wird von dem Gläubiger bei Gericht beantragt. Das Gericht verfasst dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Lohns vom Arbeitnehmer abzweigen und an den Gläubiger überweisen. Pflegedienstinhaber sollten bei Lohnpfändungen ihrer Mitarbeiter immer ihren Steuerberater zu Rate ziehen, denn die Berechnung des pfändbaren Lohns kann sich mitunter kompliziert gestalten. Weitere Informationen finden sich hier.
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| Arbeitssicherheit: BGW schreibt Pflegedienste an | |
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| Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) schreibt derzeit wieder Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen an, um sich nach den Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu erkundigen.
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| Verhinderungspflege: Angehörige lassen Millionen liegen | |
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| Angehörige von Pflegebedürftigen mit Pflegestufe haben Anspruch auf bis zu fast einem Monat Verhinderungspflege im Jahr – trotzdem rufen sie diese Leistung kaum ab. Allein im Jahr 2014 blieben Ansprüche in Millionenhöhe ungenutzt.
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| | | Arbeitsschutz im Pflegedienst | |
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| Weiterbildung zum LfK-Pflegeberater | |
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| 22. – 24.9.2015 in Münster 27. – 29.10.2015 in Köln
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| Qualitätsbeauftragter für Pflegedienste | |
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| 7.9. – 20.11.2015 in Köln 19.10. – 18.12.2015 in Münster
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| | | Kaufmännischer Leiter Pflege | |
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| | 8.9. – 26.11.2015 in Münster 19.10. – 16.12.2015 in Köln
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| Weiterbildung zum Praxisanleiter | |
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| 19.10. – 18.12.2015 in Köln 18.1. – 22.4.2016 in Münster
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| Palliativ-Care-Weiterbildung | |
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| 14. – 18.9.2015 in Münster 7. – 11.12.2015 in Köln
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| | | Leitung eines Pflegedienstes | |
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| | 7.9.2015 – 11.3.2016 in Bielefeld
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| LfK-Assessor für Wundheilung | |
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| 21. – 25.9.2015 in Oberhausen 23. – 27.11.2015 in Köln
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| Weiterbildung zum Hygienebeauftragten | |
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| 24. – 28.8.2015 in Köln 26. – 30.10.2015 in Münster
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| Sie erhalten diese E-Mail, weil der LfK den Versand des monatlichen "LfK-Aktuell" von der Papier- auf die digitale Form umgestellt hat. Künftige Ausgaben werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die im Feld "Inhaber-E-Mail" auf Ihrer LfK-Profilseite angegeben ist. Achtung: Beim Löschen dieser Angaben erhalten Sie künftig ggf. wichtige Informationen nicht mehr! Mein Profil ändern (bitte mit Zugangsdaten einloggen)
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| Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. Geschäftsführung: Christoph Treiß (V.i.S.d.P.) Redaktion: Jana Wriedt, Maria Wasinski
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Alfred-Schütte-Allee 10 50679 Köln Tel.: 0221 / 88 88 55-0 E-Mail Internet
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