LfK-Aktuell 10/2015 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
jetzt neigt sich das Jahr schon fast wieder dem Ende zu - die Vorweihnachtszeit rückt in greifbare Nähe. Und dabei gibt es noch so viel zu tun! Wir haben noch einige Punkte auf unserer Liste, die geklärt werden wollen. Hauptsächlich handelt es sich dabei um politische Themen - und da mahlen die Mühlen ja bekanntlich langsam.
 
So brennt uns sicherlich nicht als einzigen das Thema der niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangebote unter den Nägeln. Die dazugehörige Verordnung (auch HBPfVO genannt) sollte eigentlich längst im Entwurf vorliegen. Doch das zuständige Ministerium sagt uns seit dem Sommer regelmäßig, dass daran noch gearbeitet wird.
 
Genauso verhält es sich mit der Investitionskostenförderung. Hier schwirren sogar schon einige Informationen durch das Internet - manche Kommunen haben es einfach selbst in die Hand genommen, die voraussichtlichen Daten und Zahlen zu veröffentlichen. Dabei steht auch hier noch nichts endgültig fest.
 
Wir rechnen aber fest damit, dass bis zu unseren nächsten Regionalveranstaltungen Ende November alle Entwürfe vorliegen. Dann werden wir in allen Einzelheiten darüber berichten. Eine Einladung zu den Veranstaltungen finden Sie unten.
 
Auch für die Tagespflege stehen noch wichtige Entscheidungen an. Deshalb haben uns trotz des Termindrucks der Vorweihnachtszeit dafür entschieden, auch für unsere Tagespflege-Mitglieder eine weitere LfK-Regionalveranstaltung Spezial anzubieten. Eine Einladung haben wir bereits Anfang der Woche verschickt, mehr Infos gibt es auch in diesem Newsletter.
 
In unserem Veranstaltungskalender sind alle Termine der nächsten Wochen aufgeführt. Melden Sie sich rechtzeitig an, erfahrungsgemäß ist der Andrang groß. Wir sehen uns im November!
 
Und nun viel Spaß beim Lesen!
 
Mit bestem Gruß
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
 
VERANSTALTUNGEN
 
LfK lädt zu Regionalveranstaltungen ein
 
Tagespflege: Regionalveranstaltung zum Rahmenprüfkatalog
 
2.  LfK-Wundkongress Pflege: Neuer Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ vorgestellt
 
LfK-Unternehmerdialog: Präsentation jetzt online
 
Zehn Jahre Qualitätssiegel Betreutes Wohnen
 
POLITIK
 
Altenpflegeumlage: Refinanzierungszuschlag steigt auf 0,00488 Euro je Punkt
 
PFLEGE
 
Erstes SIS-Werkzeug „weg-entbürokratisiert“
 
Expertenstandard Dekubitusprophylaxe: DNQP sucht Fachleute
 
Rechtzeitig vor dem Jahresende Ansprüche auf Verhinderungspflege und Betreuungsleistungen prüfen!
 
Neue Broschüre zum Technologie-Einsatz in der Pflege
 
SERVICE
 
Praktikumsnachweise von sonstig geeigneten Kräften: Nur Anlage 7 zählt
 
Rechtsformwechsel: Fristen beachten!
 
Jetzt verhandeln für zusätzliche Angebote nach § 87b in der Tagespflege
 
Diesen Monat neu im Downloadbereich
 
WEITERBILDUNG
 
Weiterbildung Behandlungspflege
 
Kaufmännischer Leiter Pflege
 
Leitung eines Pflegedienstes
 
IMPRESSUM
 
VERANSTALTUNGEN
LfK lädt zu Regionalveranstaltungen ein
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Die Pflege in Nordrhein-Westfalen wartet in diesem Herbst gespannt auf neue Verordnungen: Zur Investitionskostenförderung sowie zur Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45b SGB XI soll es neue Regelungen geben. Der LfK berichtet auf zwei kostenfreien Regionalveranstaltungen Ende November über die Neuerungen.
 
Schon ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regelungen für die Investitionskostenförderung häuslicher Pflegedienste. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Fördersumme je Pflegedienst wird neu definiert, die Berechnung an sich wird umgestellt und die Antrags- und Auszahlungstermine ändern sich. Einige Kommunen weisen auf ihren Internetseiten bereits auf den 31. Januar als neuen Stichtag zur Abgabe der entsprechenden Anträge hin. Zudem wird die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b SGB XI zum Jahresbeginn in NRW neu geordnet.
 
Dem engen Zeitplan zufolge müssen die entsprechenden Verordnungsentwürfe bis Mitte November vorliegen. Auf den kostenfreien LfK-Regionalveranstaltungen können wir Sie somit brandaktuell über der Stand der Dinge informieren. Im Einzelnen geht es unter anderem um folgende Inhalte:
 
 
Investitionskostenförderung häuslicher Pflegedienste 2016: die neue Bemessungsgrundlage, die neue Berechnung, die neuen Stichtage
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsnagebote nach § 45 b SGB XI: Wer wird anerkannt? Wie ist das Verfahren für häusliche Pflegedienste?
Die zehn häufigsten Fragen in der LfK-Hotline des Jahres 2015 und die richtigen Antworten darauf
 
Ein Anmeldeformular finden Sie in Kürze auch auf unserer Homepage. Eine Einladung zu den nächsten LfK-Regionalveranstaltungen, die mit freundlicher Unterstützung der opta data-Gruppe realisiert werden, sowie das Anmeldeformular in Papierformat erhalten alle LfK-Mitglieder in der kommenden Woche per Post. Informationen zu den Veranstaltungsorten finden sich online im Veranstaltungskalender des LfK.
 
Regionalveranstaltung am 25.  November 2015 in Münster
 
Regionalveranstaltung am 26.  November 2015 in Köln
 
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Tagespflege: Regionalveranstaltung zum Rahmenprüfkatalog
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Der Rahmenprüfkatalog für die Tagespflege in Nordrhein-Westfalen ist fertig und soll in Kürze in Kraft treten. Auch das Zweite Pflegestärkungsgesetz hält zahlreiche Neuerungen für teilstationäre Angebote bereit. Der LfK informiert über beide Themen am 2. Dezember auf einer kostenfreien Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege.
 
Tagespflegen fallen seit dem vergangenen Jahr wieder in den Zuständigkeitsbereich der Heimaufsichten. Der Rahmenprüfkatalog dient künftig als Grundlage für die Kommunen zur Überprüfung, ob die Vorgaben aus dem Wohn- und Teilhabegesetz eingehalten werden. Entwickelt wurde er vom zuständigen Landesministerium MGEPA. Der dortige Leiter des Referats Landesrecht Pflege, Wohn- und Teilhabegesetz, Dirk Suchanek, präsentiert die Inhalte des Rahmenprüfkatalogs auf der LfK-Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege und beantwortet Fragen zu Anforderungen und Prüfverfahren.
 
PSG II macht zusätzliche Betreuungsangebote zur Pflicht
 
Auch von der Bundesregierung kommen Neuerungen für die Tagespflege. Zum 1. Januar 2016 soll das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft treten und damit ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Für Tagespflegen werden dann sofort zusätzliche Betreuungsangebote nach § 87b SGB XI (künftig § 43b SGB XI) verpflichtend.
 
Was beim Anbieten dieser Leistungen beachtet werden muss und welche Unterstützung LfK-Mitglieder dabei von ihrem Verband erhalten, erläutern die LfK-Experten im zweiten Teil der LfK-Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege.
 
Da alle diese Neuerungen für die Tagespflege von großer Bedeutung sind und von allen Einrichtungen schnelles Handeln erfordern, ist die kostenfreie LfK-Regionalveranstaltung noch für dieses Jahr angesetzt. Bitte melden Sie sich wegen des voraussichtlich hohen Andrangs schnell an!
 
Ein Anmeldeformular finden Tagespflege-Mitglieder im LfK im Downloadbereich für die Tagespflege (nur mit Log-in zugänglich).
 
Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege am 2.  Dezember 2015 in Münster
 
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2. LfK-Wundkongress Pflege: Neuer Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ vorgestellt
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Premiere auf dem 2. LfK-Wundkongress Pflege am 21. Oktober in Dortmund: Erstmals bekamen die Teilnehmer dort einen Einblick in den aktualisierten Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“. Auch die anderen Vorträge hatten viel Neues zu bieten.
 
Sechs verschiedene Referenten, sechs verschiedene Fachgebiete, ein gemeinsames Thema: Der 2. LfK-Wundkongress Pflege beleuchtete die Problematik der chronischen Wunden aus den verschiedensten Blickwinkeln.
 
Neben dem lange erwarteten Expertenstandard, der erst Ende des Monats in vollem Umfang an die Interessenten ausgeliefert werden kann, brachte auch das Thema „Dekubitus“ einige Neuerungen aus dem internationalen Umfeld. Weitere interessante Ansätze erfuhren die Kongressteilnehmer zum modernen Schmerzmanagement und dem Debridement. Besonders die Praxiseinheiten, die manche Referenten für die Teilnehmer parat hatten, stießen auf Begeisterung beim Publikum.
 
Einen ausführlichen Bericht über den 2. LfK-Wundkongress Pflege lesen LfK-Mitglieder in der kommenden Ausgabe der Mitgliederzeitschrift AmPuls, die Mitte November erscheint. Bis dahin lohnt sich ein Blick in die Bildergalerie vom Kongress.
 
 
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LfK-Unternehmerdialog: Präsentation jetzt online
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Der LfK-Unternehmerdialog lockte am Mittwoch wieder zahlreiche interessierte LfK-Mitglieder nach Dortmund. Die ausführliche Präsentation der Veranstaltung steht jetzt im Downloadbereich zum Nachlesen zur Verfügung.
 
Auch beim zweiten LfK-Unternehmerdialog in diesem Jahr konnten sich die Teilnehmer des wahrlich nicht über ein Informationsdefizit beklagen. Referent Thomas Schleipen, Rechtsanwalt und langjähriger LfK-Kooperationspartner, erläuterte anschaulich, welche Punkte Pflegedienstinhaber beim Thema „Kündigung“ zu beachten haben.
 
Wer die Informationen noch einmal in Ruhe nachschlagen möchte oder den LfK-Unternehmerdialog selbst nicht besuchen konnte, kann sich jetzt die zugehörige PowerPoint-Präsentation der Veranstaltung ansehen. Der Vortrag ist für alle LfK-Mitglieder mit Zugang zur Inhaber-Ecke auf www.lfk-online.de ab sofort in der Rubrik Arbeitsrecht einsehbar (Inhaber-Log-in nötig).
 
 
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Zehn Jahre Qualitätssiegel Betreutes Wohnen
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Das Kuratorium Qualitätssiegel Betreutes Wohnen für ältere Menschen NRW e. V. feiert sein zehnjähriges Bestehen mit einer Fachtagung. Interessierte aus Pflege und Wohnungswirtschaft können sich noch bis nächsten Dienstag für die kostenfreie Veranstaltung am 13. November anmelden.
 
MEHR
 
POLITIK
Altenpflegeumlage: Refinanzierungszuschlag steigt auf 0,00488 Euro je Punkt
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Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe haben die Höhe des Punktwertzuschlags zur Refinanzierung der Altenpflegeumlage für das Jahr 2016 festgelegt. Der landesweit einheitliche Umlagebetrag beträgt nun 0,00488 Euro pro Punkt.
 
Der alte Aufschlag wird pünktlich zum 1. Januar 2016 von dem neuen abgelöst. Dieser wiederum gilt bis zum 31. Dezember des kommenden Jahres.
 
Zum ersten Mal seit Einführung der Altenpflegeumlage im Jahr 2012 hält sich die Steigerung des Zuschlags in engen Grenzen: Im Vergleich zum laufenden Jahr steigt er um 0,6 Prozent. Bezogen auf den Preis bei vielen privaten Pflegediensten ergibt sich damit je nach Punktwert eine Änderung zwischen 0,06 Prozent und 0,07 Prozent.
 
„Wir begrüßen es sehr, dass es hierdurch zu keinen höheren Belastungen der Pflegebedürftigen und der Pflegedienste kommt, und sehen uns mit diesem Ergebnis auch in unserer politischen Arbeit bestätigt“, kommentierte Christoph Treiß, Geschäftsführer des LfK, die Entscheidung der Landschaftsverbände. Der neue Umlagebetrag muss noch vom Grundsatzausschuss für die ambulante Pflege in Nordrhein-Westfalen bestätigt werden.
 
Tagespflege-Zuschlag steht ebenfalls fest
 
Die geplante Höhe des Refinanzierungszuschlags für Tagespflege-Einrichtungen wurde ebenfalls durch die Landschaftsverbände bekanntgegeben. Diese bleibt stabil bei 1,83 Euro pro Berechnungstag. Auch dieser Umlagebetrag muss vom zuständigen Grundsatzausschuss Anfang November endgültig beschlossen werden.
 
Kunden benachrichtigen
 
Für Pflegedienste ändert sich mit dem neuen Refinanzierungszuschlag nicht viel. Allerdings müssen sie den Pflegebedürftigen und Angehörigen die neuen Preise mitteilen.
 
So werden einzelne Leistungskomplexe, die mit einer höheren Anzahl an Punkten verbunden sind, leicht im Preis steigen – der Leistungskomplex (LK) 1 zum Beispiel um rund einen Cent, abhängig vom Punktwert des Pflegedienstes am 1. Januar 2016. „Je nach der Höhe und eventuellen Rundungen auf zwei Stellen hinter dem Komma kann die Preissteigerung bei einem bis zwei Cent liegen“, erklärt LfK-Referent Jens Hofer. „Beim LK 16 können es bis zu fünf Cent sein, bei anderen LKs mit weniger Punkten wie dem LK 3 wird sich der Preis nicht ändern.“
 
Neugründer müssen sich melden!
 
Alle Pflegedienste, die nach dem 1. April 2014 gegründet wurden, müssen sich übrigens ebenfalls für die Altenpflegeumlage anmelden. Wer daher zur Gruppe der Gründer gehört und noch keinen Kontakt mit dem zuständigen Landschaftsverband aufgenommen hat, sollte das jetzt schnell nachholen. „Auch wenn es mit Ausgaben verbunden ist – die Meldepflicht besteht“, warnt Jens Hofer.
 
Denn ab dem 1. Januar 2016 müssen alle Pflegedienste, die Leistungskomplexe erbringen oder mit Stundensätzen abrechnen, die in der Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI enthalten sind, die Altenpflegeumlage zahlen. Das betrifft auch neu gegründete Pflegedienste. Wer einzahlt, hat jedoch auch Anspruch auf die Refinanzierung. Eine entsprechende Bestätigung des Landschaftsverbands kann in diesem Fall dabei helfen, den Anspruch bei den Pflegekassen anzumelden.
 
Ministerin stellt sich auf die Seite des LfK
 
Ministerin Barbara Steffens vom zuständigen Landesministerium MGEPA hat derweil in einem ausführlichen Brief an den LfK Verständnis für die Befürchtungen ambulanter Pflegedienste gezeigt, einen stärkeren Anstieg der Umlagefinanzierung nicht mehr schultern zu können. Sie sei ebenfalls der Auffassung, dass die Finanzierung der Altenpflegeausbildung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, und setze sich auf Bundesebene für eine Finanzierung über die Pflegeversicherung ein – sowohl beim Zweiten Pflegestärkungsgesetz als auch im Hinblick auf die generalistische Ausbildung. Aufgrund der begrenzten Einflussmöglichkeiten der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes sieht sie die Erfolgschancen allerdings als gering an.
 
Informationen zur Altenpflegeumlage (MGEPA)
 
LfK-Downloadbereich: Altenpflegeumlage
 
PFLEGE
Erstes SIS-Werkzeug „weg-entbürokratisiert“
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Das Bundesprojekt zur Entbürokratisierung macht seit Mitte des Jahres Ernst mit der entbürokratisierten Pflegedokumentation. Im Laufe dieses Prozesses nehmen die Anwender und Multiplikatoren auch die neue Dokumentation immer wieder kritisch in den Blick. Nun wurde beschlossen: Eines der neuen Instrumente kann weg.
 
Die „Verfahrensanleitung zur grundpflegerischen Versorgung“ ist nach Meinung der nordrhein-westfälischen Multiplikatoren unnötig. LfK-Multiplikatorin Sabine Mittmann erklärt im folgenden Bericht, warum:
 
LfK-Pflegedienste, die am Projekt zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation teilnehmen, wissen, dass sie sich gemeinsam mit dem LfK in neue Gefilde aufmachen. Dabei werden in unterschiedlichen Arbeitsgruppen und Reflexionstreffen Entscheidungen diskutiert, verworfen und nach besseren Lösungen gesucht. Insofern tragen Änderungen bei den SIS-Werkzeugen des LfK zu einem gesunden Wachstumsprozess unseres gemeinsamen Projekts bei.
 
Wir haben uns im Rahmen unserer Reflexionstreffen noch einmal mit unserem SIS-Werkzeugzeug „Verfahrensanleitung zur grundpflegerischen Versorgung“ beschäftigt, das dem so genannten „Immer-so-Beweis“ dienen soll. Nach einem fachlichen Austausch mit der für NRW zuständigen Regionalkoordinatorin des Projektbüros Ein-STEP haben wir uns entschieden, die „Verfahrensanleitung zur grundpflegerischen Versorgung“ aus unserer SIS-Werkzeugsammlung zu streichen.
 
Begründung: „Immer-so-Beweis“ aus stationärer Pflege
 
Der LfK hat schon seinen Mitgliedern vor der Zeit der Entbürokratisierung von grundpflegerischen Pflegestandards abgeraten, da eine Vielzahl von Standards nur schwer auf einem aktuellen Stand gehalten werden können. Allerdings haben wir Ausnahmen genannt:
 
  1. sämtliche Expertenstandards: Zu ihnen empfiehlt der LfK allen Pflegediensten, angepasste Praxisstandards vorzuhalten, und stellt entsprechende Muster-Pflegestandards im LfK-Werkzeugkoffer zur Verfügung.
  2. pflegerische Situationen (egal, ob in der Grundpflege oder Behandlungspflege), in denen es im jeweiligen Pflegedienst zu Unsicherheiten oder Problemen kommt: Der LfK empfiehlt, diese zu identifizieren und entsprechende Praxisstandards dazu zu entwickeln. Auch dazu hat der LfK einige Praxis-Pflegestandards als Muster entwickelt.
 
Bei diesen „alten“ Empfehlungen bleibt es auch für Pflegedienste, die auf das neue Strukturmodell umstellen.
 
Der so genannte „Immer-so-Beweis“ wurde aus juristischer Sicht notwendig, da im stationären Bereich die Notwendigkeit der Einzelnachweise im Zuge der Entbürokratisdierung wegfällt. Aus haftungsrechtlicher Sicht gibt es daher die juristische Empfehlung zu „Verfahrensanleitungen zur grundpflegerischen Versorgung“, um darzustellen zu können, dass bestimmte Grundpflegen in einem Altenheim „immer so“ durchgeführt werden.
 
Einzelnachweise bleiben
 
Im ambulanten Bereich jedoch werden weiterhin Einzelnachweise (Leistungsnachweise) geführt, da sie immanenter Bestandteil der Rechnungslegung sind. Insofern ist der „Immer-so-Beweis“ in diesem Sektor kein virulentes Thema. Voraussetzung ist allerdings dabei – und das ist sehr wichtig – dass eine handlungsleitende, individuelle und chronologische Einsatzablaufbeschreibung in der Maßnahmenplanung vorliegt.
 
Dem Grundsatz „Was nicht mehr gebraucht wird, kommt weg!“ folgend, haben wir die Verfahrenanleitung unter Punkt 4.1.3.10 aus den SIS-Werkzeugen auf der LfK-Homepage wieder entfernt. Bitte prüfen Sie, inwieweit Sie unserer Empfehlung folgen möchten.
 
Bei Fragen hilft Ihnen LfK-Referentin Sabine Mittmann gerne weiter. 
 
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Expertenstandard Dekubitusprophylaxe: DNQP sucht Fachleute
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Der Nationale Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ soll turnusgemäß zum zweiten Mal nach 2010 aktualisiert werden. Jetzt werden Mitglieder für die Experten-Arbeitsgruppe gesucht, die den Standard bearbeitet.
 
Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) bemüht sich, seine Expertenstandards alle fünf Jahre zu aktualisieren. Für den Standard zur Dekubitusprophylaxe nimmt das DNQP sich 18 Monate Zeit. Momentan sucht es Experten mit pflegewissenschaftlicher und praktischer Expertise zum Thema, die ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf ehrenamtlicher Basis einbringen.
 
Eingeplant sind für die rund zwölfköpfige Experten-Arbeitsgruppe unter der wissenschaftlichen Leitung von Dr.  Jan Kottner von der Charité Universitätsmedizin in Berlin zwei Sitzungen am 16. Juni und 11. November 2016. Die Expertenarbeitsgruppe soll basierend auf der aktuellen Literaturanalyse in enger Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Team des DNQP eine aktualisierte Version des Expertenstandards und der Kommentierungen erarbeiten, die im Rahmen einer Konsultationsphase mit der Fachöffentlichkeit abgestimmt wird. Anschließend ist ein Praxisprojekt geplant.
 
Fachlich versierte Interessenten können ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 4. Januar 2016 per Post oder E-Mail an das DNQP richten.
 
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Rechtzeitig vor dem Jahresende Ansprüche auf Verhinderungspflege und Betreuungsleistungen prüfen!
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Pflegebedürftige und deren Angehörige haben im Rahmen der Verhinderungspflege einen Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 1.612 Euro jährlich. Seit 2013 haben auch Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 Anspruch auf Verhinderungspflege. Wenn in diesem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, kann der Betrag bis zu 2.418 Euro aufgestockt werden. Und wenn dann noch keine Betreuungs- und Entlastungsleistungen abgerufen wurden, können unter Umständen noch einmal 2.496 Euro hinzukommen. Prüfen Sie daher zum Jahresende, ob Ihre Patienten noch Anspruch auf solche Leistungen haben.
 
Gerade zum Jahresende kommt es pflegenden Angehörigen oft entgegen, wenn die Leistungen des laufenden Kalenderjahres noch nicht voll ausgeschöpft sind und sie während der Vorweihnachtszeit bei der Betreuung und Versorgung ihres pflegebedürftigen Angehörigen entlastet werden.
 
Als Pflegedienst können Sie dazu vor allem Leistungen der Verhinderungspflege anbieten. Pflegebedürftige aller Pflegestufen können in diesem Jahr Leistungen bis 1.612 Euro, unter Umständen sogar bis zu 2.418 Euro, als Verhinderungspflege in Anspruch nehmen – sowohl am Stück (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit) oder stundenweise. Bei Beziehern von Pflegegeld wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die private Pflegeperson nicht länger als acht Stunden am Tag verhindert ist. Nimmt der Pflegebedürftige in diesem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, kann sich der Leistungsumfang für Verhinderungspflege sogar bis auf 2.418 Euro erhöhen.
 
Preise frei vereinbaren
 
Leistungsinhalt und -preis können Sie bei der stundenweisen Leistungserbringung frei mit dem Kunden vereinbaren. Informieren Sie daher auch Ihre „Geldleistungs-Kunden“ im Rahmen von Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
 
Betreuungs- und Entlastungsleistungen anbieten
 
Seit dem 1. Januar haben alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1a SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich. Vor der Gesetzesänderung hatten hierauf nur demenziell veränderte Kunden einen Anspruch. Der „erhöhte Betrag“ nach § 45b Absatz 1 SGB XI wurde für die nach § 45a SGB XI in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkten Personen von 200 auf 208 Euro monatlich angehoben.
 
Hierdurch steht Ihren Kunden ein jährliches Budget von 1.248 oder 2.496 Euro pro Jahr zur Verfügung. Auch hier gilt: Leistungsinhalt und Leistungsentgelt für die Betreuung und Entlastung können frei vereinbart werden – Grundpflege ist allerdings ausgeschlossen. Die Betreuung kann als Einzel- oder Gruppenangebot gestaltet werden. Zusätzlich können die Betreuungsleistungen auch mit stundenweiser Verhinderungspflege kombiniert werden.
 
LfK-Mitglieder finden im Downloadbereich der LfK-Homepage in der Rubrik Zusätzliche Betreuungsleistungen eine Vielzahl von Arbeitshilfen zum Thema. Auch die LfK-Arbeitshilfen zur Pflegereform 2015 informieren über das Thema.
 
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Neue Broschüre zum Technologie-Einsatz in der Pflege
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Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (Inqa) hat untersucht, welchen Einfluss neue Technologien auf die professionelle Pflege haben. Eine neue Broschüre zeigt, wo Einsatzgebiete und Chancen liegen.
 
MEHR
 
SERVICE
Praktikumsnachweise von sonstig geeigneten Kräften: Nur Anlage 7 zählt
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Bei der Einstellung von sonstig geeigneten Kräften tauchen in Pflegediensten oft Fragen auf. In den Rahmenverträgen nach §§ 132, 132a SGB V ist der Einsatz dieser Mitarbeiter ganz klar geregelt. Die Kassen weisen in letzter Zeit verstärkt darauf hin, die korrekten Unterlagen vorzulegen – sonst wird der Einsatz nicht genehmigt.
 
Nicht examiniertes Personal kann nach Vorlegen folgender Unterlagen für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen 1 und 2 eingesetzt werden:
 
Grundsätzlich muss dieses Personal eine zweijährige Berufserfahrung in der Pflege in Vollzeit sowie eine 186-stündige theoretische Schulung entsprechend der Anlage 6 des Rahmenvertrags nachweisen.
 
Zusätzlich muss ein dreimonatiges Praktikum in rechnerischer Vollzeit zur Anleitung und Einarbeitung durch eine dreijährig examinierte Pflegefachkraft in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nachgewiesen werden. Inhalte dieses Praktikums sind dem Praktikumsnachweis / der Anlage 7 des Rahmenvertrags zu entnehmen. Sollte das Praktikum im Pflegedienst erfolgen, sollte es nach Möglichkeit direkt unter Verwendung der Anlage 7 durchgeführt werden.
 
Wenn dies alles nachgewiesen werden kann, muss der Pflegedienst die sonstig geeignete Kraft zunächst bei der Kasse anmelden. Eingesetzt werden darf sie erst, wenn die Bestätigung der Kasse vorliegt!
 
Zudem darf der Anteil der erbrachten Leistungen durch Altenpflegehelfer und sonstige geeignete Kräfte je Kalendermonat und Kassenart 30 Prozent nicht übersteigen.
 
Bei Fragen zum Thema hilft die LfK-Geschäftsstelle gerne weiter!
 
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Rechtsformwechsel: Fristen beachten!
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Wer für seinen Pflegedienst zum Jahreswechsel einen Rechtsformwechsel plant, also etwa von einem Einzelunternehmen in eine GmbH, hat dabei viele Einzelheiten zu beachten. Haben Sie schon angefangen? Es wird höchste Zeit zu handeln!
 
Ganz wichtig ist: Es müssen neue Verträge mit den Kranken- und Pflegekassen geschlossen werden. Damit der Rechtsformwechsel von den Kassen anerkannt wird, benötigen Pflegedienstinhaber neue Versicherungsnachweise sowie, in Absprache mit den Kranken- und Pflegekassen, ggf. ein neues Institutionskennzeichen (IK-Nummer).
 
Bei den SGB V-Verträgen geschieht der erneute Beitritt über die LfK-Geschäftsstelle. Da jeder Pflegedienst einen eigenen SGB XI-Vertrag und eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI mit den Pflegekassen abschließt, muss er die entsprechenden Unterlagen eigenständig bei den Kassen einreichen.
 
Wer zum Jahreswechsel einen Rechtsformwechsel plant, sollte daher spätestens jetzt alle Formalitäten erledigen. Welche Schritte dazu nötig sind, erläutert zum Beispiel der LfK-Leitfaden Vertragsbeitritt bei Rechtsformwechsel.
 
Gerne können Sie auch telefonisch mit der LfK-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
 
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Jetzt verhandeln für zusätzliche Angebote nach § 87b in der Tagespflege
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Nur bis Jahresende werden zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen in der Tagespflege noch pauschal vergütet. Wer danach in seiner Tagespflegeeinrichtung zusätzliche Betreuungsangebote nach § 87b SGB XI anbieten möchte, braucht eine entsprechende Vergütungsvereinbarung. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz sieht die Leistung künftig als verpflichtend vor.
 
Der LfK rät daher allen Tagespflege-Inhabern, so schnell wie möglich mit den Kassen eine Vereinbarung zu verhandeln. Bereits jetzt ist es möglich, die Leistungen nach § 87b SGB XI über eine individuelle Vereinbarung abzurechnen. Und das lohnt sich für die Tagespflege: Selbst die Verhandlung mit dem geringsten Zuschlagswert bringt eine Vergütung, die immerhin um knapp 20 Cent höher als die Pauschalregelung liegt.
 
Mit der Einzelvereinbarung wird zudem eine Regelung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt: Tritt der PSG II-Entwurf in seiner gegenwärtigen Form in Kraft, hat künftig jeder Gast einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung – und damit jede Tagespflegeeinrichtung die Pflicht, diese Leistungen zu definieren und den Zuschlag zu verhandeln.
 
Der LfK rät seinen Tagespflege-Mitgliedern, so früh wie möglich die Chance zu nutzen und zu verhandeln. Damit sind nicht nur die höheren Beträge früher abrechnungsfähig, die Verhandlung geht auch leichter als bei einem absehbaren Massenandrang zum Inkrafttreten des Gesetzes.
 
LfK berät und hilft kostenfrei
 
Der LfK hilft seinen Tagespflege-Mitgliedern gerne bei den Verhandlungen – sei es durch eine persönliche Beratung in der LfK-Geschäftsstelle oder durch das Übernehmen der Verhandlung.
 
Für weitere Informationen steht LfK-Referentin Sandra Homberg gerne zur Verfügung.
 
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Diesen Monat neu im Downloadbereich
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Konzept zur Gewaltprävention für den LfK-Werkzeugkoffer
Verfahrensanleitung zum Umgang mit dem Leistungskomplexsystem für den LfK-Werkzeugkoffer
aktualisierte Arbeitshilfe zur Einschätzung der Alltagskompetenz bei Kunden mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
 
WEITERBILDUNG
Weiterbildung Behandlungspflege
WB1
 
9.11.2015 in Köln
16.11.2015 in Münster
 
 
Weiterbildung zum LfK-Pflegeberater
LfK-Weiterbildung Pflegeberater
 
8. – 10.12.2015 in Dortmund
26. – 28.1.2016 in Münster
 
 
Qualitätsbeauftragter für Pflegedienste
LfK-Weiterbildung Qualitätsbeauftragter
 
7. – 11.12.2015 in Köln
7. – 11.3.2016 in Dortmund
 
Kaufmännischer Leiter Pflege
WB4
 
25.1. – 21.4.2016 in Mönchengladbach
 
 
Weiterbildung zum Praxisanleiter
LfK-Weiterbildung Praxisanleiter
 
18.1. – 22.4.2016 in Münster
22.2. – 13.5.2016 in Köln
 
 
Palliativ-Care-Weiterbildung
LfK-Weiterbildung Palliativ Care
 
25.1. – 15.4.2016 in Oberh.
22.2. – 13.5.2016 in Bielefeld
 
Leitung eines Pflegedienstes
WB7
 
ab 9.11.2015 in Köln
ab 16.11.2015 in M'gladbach
 
 
LfK-Assessor für Wundheilung
LfK-Weiterbildung Assessor
 
23. – 27.11.2015 in Köln
7. – 11.3.2016 in M'gladbach
 
 
 
Weiterbildung zum Hygienebeauftragten
LfK-Weiterbildung Hygiene
 
7. – 11.12.2015 in Oberhausen
25. – 29.1.2016 in Bielefeld
 
IMPRESSUM
 
Sie erhalten diese E-Mail, weil der LfK den Versand des monatlichen "LfK-Aktuell" von der Papier- auf die digitale Form umgestellt hat. Künftige Ausgaben werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die im Feld "Inhaber-E-Mail" auf Ihrer LfK-Profilseite angegeben ist. Achtung: Beim Löschen dieser Angaben erhalten Sie künftig ggf. wichtige Informationen nicht mehr! Mein Profil ändern (bitte mit Zugangsdaten einloggen; ausgenommen Tagespflege-Mitglieder im LfK)
 
Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V.
 
Geschäftsführung: Christoph Treiß (V.i.S.d.P.)
Redaktion: Jana Wriedt, Maria Wasinski
 
Alfred-Schütte-Allee 10
50679 Köln
Tel.: 0221 / 88 88 55-0
 
E-Mail                Internet
 
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