Steigerung bis zu 2,4 Prozent im pauschalen Verfahren und Sonderkündigungsrecht zum 1.9.2022 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen in den Tagespflegen,
 
eine wichtige Entscheidung auf dem Weg zur gesetzlich geforderten tariflichen Entlohnung der Pflege- und Betreuungskräfte ab September 2022 ist gefallen. Die Pflegekassen und Landschaftsverbände haben im Grundsatzausschuss vollstationär zugesichert, dass alle stationären Pflegeeinrichtungen, auch die Tagespflegen, zum 1. September 2022 ihre laufenden Vergütungsvereinbarungen vorzeitig kündigen und neue Preise verhandeln können, sofern dies aufgrund der gesetzlich bedingten Gehaltsanpassung notwendig ist. Weitere Informationen zum aktuellen Stand zur Umsetzung der Tarifbindung erhalten Sie auf den LfK-Regionalveranstaltungen, die am 21. September in Bergisch Gladbach und am 22. September in Lünen stattfinden.
 
Tagespflegen können nun ohne Bedenken die Vorbereitung von regulären Vergütungsverhandlungen beginnen. Mit Blick auf zu erwartende Personalkostensteigerungen und deutlich gestiegene Lebenshaltungskosten haben die Kostenträger ebenfalls in der Sitzung des Grundsatzausschusses eine pauschale Steigerung um bis zu 2,4 Prozent für Vergütungsvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab dem Jahr 2022 angeboten.
 
Ganz aktuell konnte der LfK mit der AOK NordWest einen Rahmenvertrag zur Schulung von Angehörigen der Gäste von Tagespflegen vereinbaren. Die Idee: Während die Gäste in der Tagespflege betreut werden, bekommen die Teilnehmer in Kleingruppen Wissen und Handlungskompetenz rund um die Pflege ihrer Angehörigen vermittelt. Neben dem Schulungsvertrag mit der BARMER gibt es nun in der Region Westfalen-Lippe eine weitere Möglichkeit für Tagespflegen, ihr Angebot auf Beratungsleistungen auszuweiten.
 
Mehr dazu und zu weiteren aktuellen Tagespflege-Themen lesen Sie in diesem Newsletter. Viel Spaß dabei!
 
Mit bestem Gruß
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
SGB XI
Umsetzung der Tarifbindung: Sonderkündigungsrecht für Vergütungsvereinbarungen
Pauschale Vergütungssteigerung bis zu 2,4 Prozent
Schulungen von AOK NordWest-Versicherten für Tagespflegen ab Oktober möglich
CORONAVIRUS-PANDEMIE
Auffrischungsimpfung für Pflegebedürftige und Beschäftigte
AKTUELLES
Bescheid zur Pflegeberufeumlage mit individuellem Aufschlag auf Pflegesatz
Weiterbildung: Das Fachgespräch im Rahmen der neuen QPR Tagespflege
Zur Erinnerung: Folgeantrag für Investitionskostenförderung jetzt stellen
IMPRESSUM
SGB XI
Umsetzung der Tarifbindung: Sonderkündigungsrecht für Vergütungsvereinbarungen
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Die Vertreter der Kostenträger im Grundsatzausschuss vollstationär NRW haben bestätigt, dass sie aufgrund der ab September 2022 geltenden Tarifbindung den Pflegeeinrichtungen ein Sonderkündigungsrecht für ihre Vergütungsvereinbarung einräumen. Das gilt allerdings nur zu bestimmten Bedingungen.
 
Wenn es beim ambitionierten Zeitplan im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) bleibt, müssen alle Pflegeeinrichtungen ab September 2022 ihren Beschäftigten in den Bereichen Pflege und Betreuung Tariflöhne zahlen. Noch sind viele Fragen offen, zum Beispiel die Fragen, was genau eine tarifliche Entlohnung umfasst und welche Tarife überhaupt für Nordrhein-Westfalen seitens der Pflegekassen identifiziert werden. Unter diesen unsicheren Rahmenbedingungen Vergütungsvereinbarungen über zwölf Monate abzuschließen, birgt für private Träger das Risiko, dass die vereinbarten Preise die ab September 2022 zu zahlenden Löhne nicht mehr abdecken.
 
Sonderkündigungsrecht und Vorbereitung der Verhandlung
 
Daher begrüßt der LfK die Tatsache, dass die Vertreter der Kostenträger im Grundsatzausschuss vollstationär NRW – auch für Tagespflegen – zugesichert haben, dass sie im Zeitraum von März bis August 2022 ein Sonderkündigungsrecht nach § 85 Absatz 7 SGB XI zulassen. Allerdings gilt dies nur unter folgenden Bedingungen:
 
Die Einrichtung muss aktiv im Zeitraum März bis August 2022 zu Verhandlungen auffordern.
Verhandelt werden ausschließlich die Positionen, die sich aus einer tariflichen Entlohnung für Pflege- und Betreuungskräfte ergeben, in der Regel also Pflegesatz und Zuschlag nach § 43b SGB XI.
Es besteht kein Automatismus für Vergütungserhöhungen. Der eventuelle Preisanstieg ergibt sich aus der individuellen Verhandlung.
Die neue Vergütungsvereinbarung sollte mindestens eine Laufzeit von sechs Monaten haben. Beispiel: Die bisherige Vergütungsvereinbarung hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2022. Die neue Vergütungsvereinbarung wird zum 1. September 2022 geschlossen und läuft dann bis zum 28. Februar 2023.
 
Dank dieser Zusage können nun alle Tagespflegen regulär eine Anpassung ihrer Vergütungsvereinbarung vorbereiten, soweit die Laufzeit der aktuellen Vereinbarung dies zulässt. Ob dann tatsächlich eine Neuverhandlung zum 1. September 2022 angezeigt ist, muss jede Tagespflege individuell bewerten.
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Pauschale Vergütungssteigerung bis zu 2,4 Prozent
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Für Vergütungsverenbarungen zum 1. Janaur 2022 haben die Kostenträger eine Steigerung von 2,4 Prozent im pauschalen Verfahren angeboten. Voraussetzung ist wie immer ein Nachweis von Erlösen, Belegungszahlen, Personalstellen und -kosten sowie Sachkosten für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr, also für das Jahr 2020.
 
Auch für Vergütungsvereinbarungen mit Beginn im Jahr 2022 bieten die Kostenträger wieder ein pauschales Verfahren zur Vergütungsanpassung an. Zu verwenden sind die bereits aus den vergangenen Jahren bekannten Kalkulationstabellen mit den entsprechenden Nachweisen.
 
Coronabedingte Ausgaben und Hilfen
 
Allerdings ergibt sich mit dem Jahr 2020 eine Besonderheit: Die Nachweiszahlen sind um alle coronabedingten Erlöse und Kosten zu bereinigen. So gelten als Erlöse aus Pflegesatz sowie Unterkunft und Verpflegung nur die Einnahmen, die sich direkt aus der Abrechnung anwesender Gäste ergeben haben. Alle Gelder, die beispielsweise aus dem Pflege-Rettungsschirm oder aus der Überbrückungshilfe ausgezahlt wurden, bleiben außen vor.
 
Gleiches gilt auf der Kostenseite: Sachaufwand etwa für persönliche Schutzausrüstung oder Tests, der bereits über den Pflege-Rettungsschirm abgedeckt wurde, muss herausgerechnet werden. Kompliziert wird dies vor allem bei den Personalkosten.
 
Wurde beispielsweise ein Teil der Gehälter durch Kurzarbeitergeld aufgefangen, ist dieses nicht nur von den Personalkosten abzuziehen. Auch die zur Verfügung stehenden Personalstellen müssen dementsprechend bereinigt werden. Darüber hinaus ist das gesamte Verfahren zur Corona-Prämie ebenfalls nicht Teil der Nachweise. Nach wie vor müssen die Kalkulationsunterlagen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der neuen Vergütungsvereinbarung bei den Kassen vorliegen.
 
Zahlen und Daten sorgfältig prüfen
 
Die pauschale Vergütungsanpassung ist ein Angebot seitens der Pflegekassen. In den vergangenen Jahren hat der LfK bei einigen Kassen die Erfahrung gemacht, dass nach mehreren pauschalen Verhandlungsrunden die Pflegekasse nur noch eine Vollverhandlung zugelassen hat. In diesem Falle wären Daten aus den Jahren 2019 und 2020 vorzulegen und diese müssen dann die gewünschte Vergütungserhöhung begründen. Um für die Vollverhandlung gut gerüstet zu sein, ist es unverzichtbar, dass die Tagespflege in der Lohn- und Finanzbuchhaltung sauber von den anderen Betriebsteilen des Trägers abgegrenzt ist und hier valide Zahlen nachweisbar sind.
 
Formulare und Erläuterungen online verfügbar
 
Die aktuellen Kalkulationsblätter sowie eine ausführliche Ausfüllanleitung finden Tagespflege-Mitglieder hier (Tagespflege-Login erforderlich). Der LfK bietet seinen Mitgliedern wieder an, die ausgefüllten Nachweistabellen auf Plausibilität zu überprüfen. Damit dies rechtzeitig vor der Sechs-Wochen-Frist der Kostenträger gelingen kann, empfehlen wir, schon jetzt die Kalkulationstabellen vorzubereiten und möglichst bald an Frau Tamara Ginocchio oder Frau Heike Nordmann zu mailen.
 
Unterlagen zur SGB XI-Verhandlung im pauschalen Verfahren im LfK-Downloadbereich für die Tagespflege (Login erforderlich)
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Schulungen von AOK NordWest-Versicherten für Tagespflegen ab Oktober möglich
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Der LfK hat für seine Mitglieder Tagespflege mit der AOK NordWest einen Rahmenvertrag gemäß § 45 SGB XI für Schulungen von pflegenden Angehörigen abgeschlossen. Der Vertrag ist ab dem 1. Oktober 2021 gültig. Die Rahmenvereinbarung regelt die Durchführung von Pflegekursen in Form von individuellen häuslichen Schulungen sowie in Form von Gruppenschulungen in den Räumen der Tagespflege für Angehörige der Gäste.
 
Somit steht LfK-Tagespflegen nicht nur der Schulungsvertrag mit der BARMER offen, sondern sie können auch dem Vertrag mit der AOK NordWest beitreten. Die Durchführung der individuellen häuslichen Schulungen ist an eine BARMER- beziehungsweise AOK Nord-West-Mitgliedschaft gekoppelt. Entweder die pflegebedürftige oder die pflegende Person muss dort versichert sein. Die Teilnahme an den Gruppenkursen ist für Versicherte aller Kassen kostenfrei.
 
Gruppen- und Einzelschulungen
 
Insbesondere soll Angehörigen durch diese Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, ihr Wissen und ihre Handlungskompetenz rund um die Pflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen zu erweitern und Entlastungsmöglichkeiten kennenzulernen. Während bei Kursen vor allem die Information über Pflege und Krankheiten im Vordergrund steht, erlernen die Teilnehmer der individuellen Schulungen in der Häuslichkeit auch den praktischen Umgang mit dem Pflegebedürftigen im Alltag. Damit dazu die notwendige Ruhe und Zeit vorhanden sind, befindet sich die pflegebedürftige Person währenddessen bestenfalls in der Tagespflegeeinrichtung.
 
Voraussetzung für die Durchführung der Schulung ist unter anderem, dass die schulende Person eine Qualifikation zum „Pflegeberater“ hat. Aber auch höher qualifizierte Kräfte wie Pflegedienstleitungen, Lehrer für Pflegeberufe, akademisierte Pflegefachkräfte mit Bachelor- oder Master-Abschluss etc. sind als geeignete Pflegefachkräfte zur Leistungserbringung nach diesen Verträgen anerkannt.
 
Genauso wie dem BARMER-Vertrag müssen Tagespflegen auch dem Rahmenvertrag mit der AOK NordWest gesondert beitreten. Das Beitrittsverfahren läuft auch hier federführend über den LfK. Ansprechpartnern ist Frau Sabine Mittmann. Den neuen Vertrag stellt der LfK online auf seiner Homepage zur Verfügung.
 
CORONAVIRUS-PANDEMIE
Auffrischungsimpfung für Pflegebedürftige und Beschäftigte
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Seit Anfang September sollen Tagespflegen sicherstellen, dass ihren Gästen ein Angebot zur Auffrischungsimpfung gemacht wird. In der August-Ausgabe des LfK-Aktuell hat der LfK ausführlich darüber informiert.
 
In einem Erlass hat das NRW-Gesundheitsministerium festgelegt, dass Pflegeeinrichtungen für ihre Gäste bzw. Bewohner ein Impfangebot organisieren sollen.
 
Um die Organisation zu vereinfachen, stellt der LfK seinen Mitgliedern ein Informationsblatt samt Fragenbogen im gesonderten Tagespflege-Downloadbereich (Tagespflege-Login erforderlich) zur Verfügung, um die Gäste entsprechend zu informieren und deren Unterstützungswünsche abzufragen.
 
Neben der Impfung beim Hausarzt besteht die Möglichkeit, direkt in der Tagespflege einen Impftermin zu organisieren. Zur Umsetzung sollten sich Tagespflegen an das örtliche Impfzentrum oder an die „Koordinierende COVID-Impfeinheit“ (KoCI) des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt wenden. Wenn ein Impftermin in der Tagespflege organisiert wird, können auch die Beschäftigten eine Auffrischungsimpfung erhalten. Wichtig ist, deren Impfdosen bei der Bestellung mit zu berücksichtigen.
 
Erste Rückmeldungen von LfK-Mitgliedern zeigen, dass häufig der nötige sechsmonatige Zeitraum vor der Auffrischungsimpfung erst im Oktober oder November erreicht wird und erst dann ein Termin geplant werden kann. Die meisten Tagespflegen, die aktiv auf die Impfzentren oder die Verwaltung zugegangen sind, haben Unterstützung bei der Organisation eines Impftermins erhalten. Vielerorts haben die Behörden auch aktiv die Tagespflegen kontaktiert.
AKTUELLES
Bescheid zur Pflegeberufeumlage mit individuellem Aufschlag auf Pflegesatz
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Im Grundsatzausschuss vollstationär NRW haben die Vertreter der Pflegekassen angekündigt, dass in diesem Jahr der Aufschlag auf die Pflegesätze direkt im Abgabebescheid der Bezirksregierung Münster ausgewiesen wird. Eine Ergänzungsvereinbarung mit der Pflegekasse entfällt.
 
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird der Aufschlag auf den Pflegesatz zur Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung für stationäre Einrichtungen, inklusive Tagespflegen, individuell ermittelt, abhängig von der vertraglich vereinbarten Fachkraftstellen. In den vergangenen Jahren mussten jeweils Ergänzungsvereinbarungen mit den Pflegekassen abgeschlossen werden, die den jeweiligen Aufschlag als Kostenbestandteil des Pflegesatzes auswiesen.
 
In dem Bescheid der Bezirksregierung Münster, der voraussichtlich Ende Oktober zum Download auf dem Online-Portal PFAU.NRW zur Verfügung stehen wird, soll nun erstmals neben der monatlich zu zahlenden Abschlagssumme direkt auch der Aufschlag auf den Pflegesatz benannt werden, der ab dem 1. Januar 2022 gilt. Das verabredete Verfahren berechtigt zur rechtssicheren Abrechnung gegenüber den Gästen, selbst dann, wenn die Tagespflege noch eine alte Vergütungsvereinbarung hat, die keinen Verweis auf die Pflegeberufeumlage enthält.
 
Der LfK empfiehlt, die Zahlen im Abgabebescheid und die Höhe des Aufschlagsbetrags auf Plausibilität zu überprüfen. Dazu stellt der LfK im Oktober auch wieder eine Rechenhilfe zur Verfügung. Sollte es Unstimmigkeiten geben, können Tagespflegen sich direkt bei der für sie zuständigen Pflegekasse melden.
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Weiterbildung: Das Fachgespräch im Rahmen der neuen QPR Tagespflege
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„Fit für die Prüfung – prüfungssicher dokumentieren und argumentieren“: In einem zweitägigen Seminar der LfK-Weiterbildung lernen die Teilnehmer, den Prüfern des Medizinischen Dienstes (MD) in der Qualitätsprüfung auf Augenhöhe zu begegnen und ihre pflegefachlichen Entscheidungen zu begründen.
 
Zum 1. Januar 2022 tritt die neue Qualitätsprüfungsrichtlinie für die Tagespflege (QPR TP) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Prüfer des Medizinischen Dienstes ihre Bewertung nicht mehr ausschließlich auf Basis der Pflegedokumentation treffen, sondern andere Informationsquellen hinzuziehen. Das Fachgespräch mit den Pflege- und Betreuungskräften nimmt hier einen wichtigen Stellenwert ein.
 
Die LfK Weiterbildungsgesellschaft bietet Tagespflegen an, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Die Seminare finden zu den folgenden Terminen statt:
 
24.11.2021 - 25.11.2021 in Dortmund / online
24.01.2022 - 25.01.2022 in Köln / online
 
Hier finden Sie weitere Informationen. Außerdem bietet die LfK-Weiterbildung auch Inhouse-Schulungen zum Fachgespräch an, die von erfahrenen Dozenten durchgeführt werden. Für individuelle Absprachen können Interessenten die LfK Weiterbildungsgesellschaft kontaktieren.
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Zur Erinnerung: Folgeantrag für Investitionskostenförderung jetzt stellen
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Tagespflegen aufgepasst: Die Antragsformulare für die Folgeanträge zur Festsetzung der Investitionskostenförderung für die Jahre 2022 und 2023 sind online. Wer als Tagespflege nicht bereits zum 1. Juli einen Antrag gestellt hat, muss dies bis zum 31. Dezember 2021 erledigen.
 
Die Mehrzahl der Tagespflegen, die ihre Gebäude mieten, mussten bereits zum 30. Juni dieses Jahres Folgeanträge zur Festsetzung ihrer Investitionskostenförderung stellen. Betroffen ist nun nur noch ein kleiner Teil der LfK-Mitglieder. Dies gilt insbesondere für
 
Tagespflegen, deren Gebäude im Eigentum des Trägers sind, und
Tagespflegen, die im Jahr 2020 neu eröffnet oder umgebaut bzw. ihre Platzzahl verändert haben und deren aktueller Bescheid am 31. Dezember 2021 endet.
 
Spätestens am 31. Dezember müssen diese Tagespflegen ihre Folgeanträge für die Investitionskostenförderung der Jahre 2022 und 2023 stellen, denn dann laufen die alten Bescheide aus. Um rückwirkende Bescheide zu vermeiden, sollten die Anträge nun möglichst bald vorbereitet und über das Online-System von Pfad.invest gestellt werden.
 
Umfassend informiert hat der LfK darüber bereits in der August-Ausgabe des Newsletters LfK-Aktuell. Die Ausfüllanleitung für die Investitionskostenförderung können alle Tagespflege-Mitglieder hier im LfK-Downloadbereich abrufen (Tagespflege-Login erforderlich).
 
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