SGB XI-Vergütungsverhandlungen: Bis zu 3,55 Prozent Steigerung möglich
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
viele von Ihnen haben es per App bereits erfahren: Die neuen Werte für das so genannte „vereinfachte Verfahren“ bei den Vergütungsverhandlungen im SGB XI liegen nun vor.
 
Das bedeutet für Sie: Auch 2021 steht Ihnen die Möglichkeit offen, im vereinfachten Verfahren eine Steigerung Ihrer Vergütung im SGB XI-Bereich zu erzielen. Vielleicht haben Sie sogar schon Ihre Erfahrungen mit diesem Verfahren gemacht – und wissen, wie Formulare, Excel-Tabellen und Co. aussehen und möglicherweise auch welche Zahlen für das Ausfüllen der Vorlagen benötigt werden.
 
Die Vergütungsverhandlungen in diesem Jahr sind für Ihre Existenzsicherung wichtiger denn je zuvor: Denn ab September 2022 müssen alle Pflegeeinrichtungen ihre Mitarbeiter nach Tarif entlohnen. Das heißt: Wer jetzt verhandelt, sichert sich die dringend notwendige finanzielle Grundlage für die bevorstehenden Mehrausgaben durch die neuen Tariflöhne.
 
Hunderte von Mitgliedern haben sich bisher an dem 2018 gestarteten „Pilotprojekt“ mit dem vereinfachten Verfahren beteiligt und haben dadurch schneller und unbürokratischer höhere Preise für ihre Pflegeleistungen verhandelt. Dies freut uns sehr, denn auch damit haben sich die Betriebe auf die nun tatsächlich angekündigte Einführung einer Tarifentlohnung in der Pflege vorbereitet. Das vereinfachte Verfahren bietet mit leicht geänderten Konditionen auch 2021 eine gute Gelegenheit, den Punktwert des Pflegedienstes zu verbessern – nutzen Sie diese Chance!
 
Welche Steigerungsraten ab sofort gelten und welche Alternativen Ihnen das vereinfachte Verfahren diesmal bietet, lesen Sie im Text unten.
 
Die LfK-Geschäftsstelle steht Ihnen bei Fragen jederzeit gerne an unserer Hotline zur Verfügung. Außerdem berichten wir im Rahmen der kostenfreien LfK-Regionalveranstaltungen am 21. und 22. September in Bergisch Gladbach und Lünen über dieses Thema. Wenn Sie möchten, dass die LfK-Geschäftsstelle Ihnen bei Ihrer Verhandlung zur Seite steht, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise dazu im Text sowie die Einsendefrist für die vollständigen Unterlagen am 22. Oktober 2021.
 
Haben Sie sich für den Weg einer individuelle Einzelverhandlung entschieden, können Sie die Unterstützung der LfK Fördergesellschaft für ambulante Pflegedienste mbH per E-Mail anfragen.
 
Für Ihre Verhandlungen wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
 
Mit freundlichem Gruß,
 

 
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
SGB XI
Höhere SGB XI-Vergütungen: Verhandlungen zum 1. Januar 2022
Auch in diesem Jahr können Pflegedienste ihre SGB XI-Vergütungsverhandlung im so genannten vereinfachten Verfahren führen. Die Steigerungsraten für die verschiedenen Varianten liegen nun vor. Aufgrund der erwarteten sehr großen Zahl an Verhandlungen mit den Pflegekassen empfiehlt der LfK, die Unterlagen so früh wie möglich vorzubereiten und in die Verhandlung zu gehen.
 
 
Für 2021 sind im vereinfachten Verfahren folgende Steigerungen möglich:
 
  • ohne Anlage – eine Steigerung von bis zu 1,9 Prozent,
  • mit der Anlage 1 – eine Steigerung von bis zu 2,1 Prozent,
  • mit der Anlage 1 – eine ausreichend hohe Steigerung, um die Neugründervergütung mit einem Basispunktwert von 0,04297 Euro, Leistungskomplex (LK) 15 in Höhe von 1,86 Euro und LK 15 mit 4,78 Euro zu bekommen oder
  • mit der Anlage 1a – eine Steigerung von bis zu 3,55 Prozent.
 
Eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten wird es in dieser Verhandlungsrunde nicht geben.
 
Fristen unbedingt beachten
 
Verhandeln kann jeder Pflegedienst, dessen aktuell gültige Vergütungsvereinbarung zum Jahresende ausläuft. Diese Information finden Sie im Paragraf 4 Ihrer aktuellen Vergütungsvereinbarung.
 
Wer eine neue Vereinbarung zum 1. Januar 2022 erhalten will, sollte unbedingt bis zum 17. November 2021 die vollständig ausgefüllten Unterlagen für die Vergütungsverhandlung an den zuständigen Ansprechpartner der Pflegekassen per E-Mail zugeschickt haben. Grundsätzlich gilt: Je eher die notwendigen Dateien bei den Pflegekassen eingehen, desto sicherer ist ein rechtzeitiges Ergebnis.
 
Den für Ihre Region zuständigen Ansprechpartner finden Sie im LfK-Downloadbereich (Log-in erforderlich) unter der Kategorie „Verträge mit Pflegekassen“ > „Ambulante Pflege“ und der Bezeichnung „Ihre Ansprechpartner bei den Kranken- und Pflegekassen“ (PDF-Datei).
 
Auf eine gesonderte Kündigung der laufenden Vergütungsvereinbarung wird seitens der Kassen verzichtet.
 
Vereinfachtes Verfahren ohne Anlage
 
Hier gibt es im Vergleich zum Vorjahr keine Änderungen im Verfahren. Wer in der Excel-Datei „Nachweis_vV_2021_Anlage_1“ das Tabellenblatt „Dateneingabe“ ausfüllt, kann eine Steigerung von bis zu 1,9 Prozent erzielen. Die anderen Tabellenblätter der Excel-Datei, nämlich „Budgetsteigerung“ und „Anlage 1“, müssen nicht bearbeitet und können leer gelassen werden. Diese Datenblätter dürfen jedoch nicht gelöscht werden.
 
Im Nachweis wird unter anderem die Leistungsstruktur des Pflegedienstes dargestellt. Diese wird mit der Anzahl der durchgeführten und abgerechneten Leistungskomplexe (LK) bzw. Minuten der LK 31 bis 33 des Jahres 2020 aufgezeigt. Auch die Struktur der versorgten Pflegebedürftigen wird wie bisher mittels der Angaben zu den durchschnittlich versorgten Pflegebedürftigen je Pflegegrad erfasst. Gemeint sind dabei nur die Pflegebedürftigen, die Sachleistungen im Rahmen des § 36 SGB XI bezogen haben.
 
Daneben müssen stets die umgerechneten Vollzeitstellen der Mitarbeiter, auch VK (Vollzeitkräfte) genannt, angegeben werden – auch hier sind die Mitarbeiter gemeint, die die Leistungskomplexe in der direkten Versorgung erbracht haben. Im vereinfachten Verfahren wird schon seit Jahren hierfür zur Abgrenzung zum SGB V eine Aufteilung nach Umsatzanteilen im SGB XI vorgenommen. Passend zu diesen Mitarbeitern werden auch die Mitarbeiter mit den indirekten Leistungen als Leitungs- und Verwaltungskräfte in VK aufgeführt.
 
Wenn Sie hier eine Hilfestellung benötigen, dann nutzen Sie die Hilfsdatei „berechnung_personalstruktur_2021“. Diese sollte zwar im Schwerpunkt von den Anwendern der Anlage 1 oder der Anlage 1a genutzt werden – kann aber auch hier helfen, die richtigen Werte zu finden.
 
Vereinfachtes Verfahren mit Anlage 1
 
In der oben genannten Excel-Datei „Nachweis_vV_2021_Anlage_1“ muss bei dieser Variante der Verhandlung das Tabellenblatt „Dateneingabe“ genauso ausgefüllt werden wie im Verfahren ohne Anlage. Zusätzlich müssen auch Angaben im Tabellenblatt „Anlage 1“ gemacht werden. Die berechneten VK der Mitarbeiter müssen identisch mit den im Tabellenblatt „Dateneingabe“ eingetragenen Werte sein. Außerdem müssen die Personalkosten von den in dieser Form erfassten Mitarbeitern eingetragen werden. Auch die Sachkosten, die im ambulanten Pflegedienst auf die SGB XI-Leistungskomplexe entfallen – bzw. diesen zugeordnet werden können – müssen hier aufgezeigt werden.
 
Nutzen Sie für die Berechnung und Zusammenstellung der Daten die Hilfedateien „berechnung_personalstruktur_2021“ und „berechnung_sachkosten_2021“. Unser Tipp: Lesen aber bitte vor der Bearbeitung auch die jeweils dazugehörigen Erläuterungen, die Sie als PDF-Dateien ebenfalls im LfK-Downloadbereich finden. Was und wie das genauer geht, lesen Sie bitte auch in der Erläuterung zur Hauptdatei „Nachweis_vV_2021_Anlage_1“.
 
Im Unterschied zum letzten Jahr wurde für diese Variante die mögliche Steigerung abgesenkt: von 2,3 Prozent auf 2,1 Prozent. Wer allerdings mit seiner aktuellen Vergütung immer noch deutlich unterhalb der Preise für Neugründer liegt, kann jetzt auf diese Werte kommen. Dafür muss der vereinfachte Nachweis mit der Anlage 1 eingereicht werden. In der Forderung stehen dann die Werte für Neugründer:
 
  • Punktwert: 0,04297 Euro (die Refinanzierungszuschläge dürfen nicht mit eingetragen werden),
  • LK 15: 1,86 Euro und LK 15a: 4,78 Euro.
 
Das gilt selbst dann, wenn die so erreichte Steigerung höher als 2,1 Prozent ist. Im vergangenen Jahr konnten Mitglieder so auch Steigerungen von sieben Prozent und mehr erreichen.
 
Für alle anderen gilt: Der Mehraufwand, der bei einer Verhandlung mit der Anlage 1a im Vergleich zur Anlage 1 entsteht, hält sich in Grenzen. Daher lohnt es sich hier zu überlegen, ob man sich nicht direkt für die Verhandlung mit der Anlage 1a entscheidet und somit die höhere Steigerungsrate von bis 3,55 Prozent in Anspruch nimmt.
 
Vereinfachtes Verfahren mit Anlage 1a
 
Auch hier muss im ersten Schritt in der Excel-Datei „Nachweis_vV_2021_Anlage_1“ das Tabellenblatt „Dateneingabe“ ausgefüllt werden. Die anderen Tabellenblätter bleiben wieder leer. Zusätzlich muss auch die Excel-Datei „Anlage 1a“ ausgefüllt werden.
 
Die Datei „Anlage 1a“ ist ähnlich aufgebaut wie das Tabellenblatt „Anlage 1“. Auch hier müssen Angaben zu den VK der verschiedenen Qualifikationsgruppierungen der Mitarbeiter und zu den jeweiligen Personalkosten gemacht werden. Aber: In dieser Datei werden die Hauswirtschaftskräfte als eigenständige Gruppierung geführt. Das müssen Sie dann auch entsprechend beachten. Wenn Sie die Hilfedatei „berechnung_personalstruktur_2021“ nutzen, dürfte das kein Problem werden, da dort beide Varianten aufgezeigt werden.
 
Auch die Sachkosten müssen Sie hier eintragen. Dabei gibt es aber keinen Unterschied zur Anlage 1. Auch hier empfiehlt es sich, die Hilfedatei „berechnung_sachkosten_2021“ zu verwenden.
 
In der Spalte I und J der Datei „Anlage 1a“ erfolgt dann ein automatischer Abgleich mit den aktualisierten Referenzwerten eines niedrigen Tarifs.
 
Referenzwerte (Arbeitgeberbrutto, d. h. einschließlich auch aller Zuschläge, Sonderzahlungen, Umlagen etc.) der verschiedenen Qualifikationsgruppierung im Durchschnitt je VK:
 
Leitung und Verwaltung Pflegedienst: nicht zu berücksichtigen
Pflegefachkräfte (staatlich examiniert): 44.185,11 Euro
Pflegehilfskräfte (1-jährig): 37.146,71 Euro
Angelernte Hilfskräfte: 35.657,66 Euro
Hauswirtschaftskräfte: 33.600,73 Euro
Betreuungskräfte: 30.125,47 Euro
BFD und FSJ: nicht zu berücksichtigen
 
Dieser Abgleich mit den von Ihnen eingetragenen Werten ermöglicht es zu prüfen, ob der Pflegedienst – als „Tarif ähnlich“ entlohnender Pflegedienst – berechtigt ist, die Steigerung von bis zu 3,55 Prozent zu fordern. Wenn in den Zeilen 26 und 27 der Text „Es liegt ein Tarif oder eine tarifähnliche Struktur vor. Eine Steigerung wie bei tarifgebundenen Pflegediensten als ‚Tarif ähnlich‘ wäre hier möglich.“ erscheint, dann dürfen Sie eine Forderung mit einer Steigerung von bis zu 3,55 Prozent stellen. Sollte aber der Text „Noch ist keine Tarif ähnliche Struktur erreicht“ in der Zeile 26 erscheinen, dann dürfen sie diese Forderung nicht wählen.
 
Im Vergleich zum letzten Jahr ist die aktuelle mögliche Steigerung von bis zu 3,55 Prozent deutlich höher. In der letzten Verhandlungsrunde zum 1. Januar 2021 waren maximal bis zu 2,6 Prozent bei zwölf Monaten Mindestbindung möglich.
 
Mindestbindung
 
Dieses Mal wird es keine gesonderten Verhandlungen mit einer Mindestbindung von 13 bis zu 24 Monaten geben. Das hängt mit der anstehenden gesetzlichen Änderung bezüglich der Mitarbeiterentlohnung ab dem 1. September 2022 zusammen, also vom 1. Januar 2022 an gerechnet neun Monate später.
 
Formal ist eine Verhandlung mit einer Mindestbindung unterhalb von zwölf Monaten nicht üblich. Daher werden diese Verhandlungen jetzt auch mit zwölf Monaten geführt. Spätestens ab dem 1. September 2022 müssen alle Pflegedienste nach einem Tarif entlohnen. Die für diese Entscheidung wichtigen Daten werden aber voraussichtlich erst nach dieser Verhandlungsrunde umfänglich ermittelt und entsprechend veröffentlicht, insofern können sie nicht Bestandteil dieser Verhandlung sein.
 
In diesem Zusammenhang haben die Pflegekassen signalisiert, dass 2022 eine außerordentliche – und damit vorzeitige – Kündigung nach Paragraf 85 Absatz 7 SGB XI mit Wirkung zum 1. September 2022 möglich wird. Wann und wie genau diese Kündigung schriftlich ausgesprochen werden muss, wird in den nächsten Monaten noch festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass dies in der ersten Hälfte des Jahres 2022 der Fall sein wird.
 
Information der Pflegebedürftigen
 
Der rechtzeitige Versand der Unterlagen ist auch deshalb wichtig, weil die Pflegedienste die Pflegebedürftigen und Angehörigen vier Wochen vor der Einführung neuer Preise, also spätestens am 3. Dezember 2021, darüber schriftlich informieren sollen.
 
Wenn ein Pflegedienst die Einsendefrist am 17. November 2021 versäumt, kann er sich nicht darauf verlassen, dass er eine Übereinkunft zum 1. Januar 2022 mit den Pflegekassen erzielen kann. Je nach Situation kann dann die neue Vereinbarung eventuell erst zum 1. Februar 2022 geschlossen werden.
 
Werden die Dateien zur Verhandlung wirklich erst am 17. November an die Pflegekassen geschickt, ist es unwahrscheinlich, bis zum 3. Dezember die notwendigen Unterlagen im Rahmen des Unterschriftenverfahrens per Post zu bekommen. In diesem Fall kann der Pflegedienst die Pflegebedürftigen schriftlich im Vorgriff auf das erhoffte Ergebnis über die neuen Preise informieren. Stimmt dann die Pflegekasse der Forderung nicht zu, wird sie ein vermutlich niedrigeres Gegenangebot machen.
 
Sollten sich dann beide Parteien auf das neue Angebot einigen, müssten zwar die Pflegedienste die Korrektur der Preise nachträglich schriftlich mitteilen. Eine Beschwerde der Pflegebedürftigen über die Preisabsenkung ist allerdings unwahrscheinlich.
 
Individuelle Einzelverhandlungen
 
Wie bisher können ambulante Pflegedienste auch weiterhin individuelle Einzelverhandlungen mit den Landesverbänden der Pflegkassen führen. Dazu ist allerdings eine komplette Kalkulation des Pflegedienstes notwendig. Hierbei werden die Daten von mehreren Jahren aufbereitet und bilden so die Grundlage für die Forderung der Vergütung. Der hiermit zusammenhängende Aufwand ist hoch. Wer Unterstützung bei dieser sehr zeitintensiven Einzelverhandlung benötigt und wünscht, kann sich an die LfK Fördergesellschaft mbH wenden. Diese wird Sie dann – kostenpflichtig – unterstützen.
 
Rechtzeitig anfangen
 
Die LfK-Geschäftsstelle geht davon aus, dass 2021 mehr Pflegedienste im vereinfachten Verfahren verhandeln werden als im Vorjahr. Da jetzt die Vorbereitungszeit im Vergleich zum Vorjahr kürzer ist, kann die LfK-Geschäftsstelle voraussichtlich nicht mehr so intensiv unterstützen, wie es die Mitglieder in den vergangenen Jahren gewohnt waren. „Wir werden unser Möglichstes tun“, sagt LfK-Referent für Wirtschaftsfragen Jens Hofer. „Wir werden aber nicht mehr vollständige Korrektur-Berechnungen durchführen können, sondern vermutlich im Einzelfall nur auf Abweichungen oder notwendige Neuberechnungen hinweisen, die der Pflegedienst dann selbst durchführen muss.
 
LfK-Stichtag: 22. Oktober 2021
 
Der LfK geht davon aus, dass die Excel-Dateien, die in der LfK-Geschäftsstelle bis zum Freitag, 22. Oktober 2021, per E-Mail eingegangen sind, bis zum 15. November 2021 bearbeitet werden können. Dann können die Dateien noch rechtzeitig vom Pflegedienst als Verhandlungsaufforderung an die Kasse versendet werden. Die Unterlagen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
 
Unterlagen, die in der Geschäftsstelle nach dem 22. Oktober 2021 eingehen, werden auch auf Plausibilität geprüft. Allerdings besteht hier das Risiko, dass die Pflegekasse bei verspätetem Zugang erst zum 1. Februar 2022 die neue Vergütung bestätigt. Dennoch sollten auch dieses Jahr möglichst alle Pflegedienste, die es laut der noch gültigen Vergütungsvereinbarung auch dürfen, eine neue Vereinbarung gemäß Paragraf 89 SGB XI zum 1. Januar anstreben.
 
 
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