NRW-Infrastruktur für einrichtungsbezogene Impfpflicht startet / 12. virtuelle LfK-Regionalveranstaltung zum Thema "Tarif" 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
der Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht rückt näher und so langsam gibt es Greifbares dazu vom Land. Letzte Woche haben wir mit dem zuständigen Landesgesundheitsministerium (MAGS) in einer Telefonkonferenz den aktuellen Stand der nötigen Maßnahmen besprochen.
 
Online-Meldeportal
 
Das Land hat in den letzten Wochen ein digitales Meldesystem errichtet, über das Pflegeeinrichtungen die Daten derjenigen Beschäftigten melden können, die zum Stichtag 15. März nicht die Voraussetzungen des § 20a IfSG erfüllen. Das ist der Fall, wenn der betroffene Mitarbeiter
- nicht geimpft oder
- unvollständig geimpft ist,
- keine Vorlage des Impfnachweises erfolgt,
- Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Impfnachweises bestehen,
- der Genesenennachweis abgelaufen ist oder
- Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Genesenennachweises oder vorgelegten ärztlichen Attestes bestehen.
 
Einen Überblick darüber, wer als „immunisiert“ gilt, finden Sie übrigens auch in unserer Checkliste zum Thema).
 
Das neue Online-Portal ist an das bereits bestehende Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) geknüpft, auf dem Unternehmen bereits seit Längerem Formalitäten auf digitalem Weg erledigen können. Meldungen über das WSP.NRW sind ab dem 16. März möglich. Dafür fallen keine Gebühren an.
 
Wie der Log-in erfolgt, erklärt das MAGS in einem aktuellen Erlass (PDF-Datei), der das Vorgehen näher erläutert. Auch das Formular auf dem WSP.NRW wird als PDF-Datei beispielhaft abgebildet.
 
In diesen Tagen sollen außerdem eine FAQ-Liste und weitere Informationen veröffentlicht werden.
 
Nächste Schritte
 
Das MAGS rät dazu, das Online-Verfahren zu nutzen – ganz im Sinne von Überblick und Vergleichbarkeit. Allerdings haben auch einige Kommunen bereits eigene Systeme entwickelt und kommunizieren diese vor Ort entsprechend.
 
Es geht also mal wieder ein wenig unübersichtlich zu. Daher unser Hinweis an Sie: Keinesfalls müssen Sie in diesen Fällen an beide Portale melden. Eine Meldung ist ausreichend.
 
Zudem sind Sie trotz aller Aufforderungen von Seiten der Behörden bislang rechtlich nicht verpflichtet, die Meldung der ungeimpften Beschäftigten auf digitalem Weg vorzunehmen oder dazu ein bestimmtes Portal zu nutzen. Sie können also auch einfach analog melden – per Brief zum Beispiel.
 
Wie geht es weiter?
 
Grundsätzlich stehen bei ungeimpften Mitarbeitern Beschäftigungsverbote im Raum. Die Kommunen vor Ort sollen allerdings im Einzelfall abwägen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit (siehe erster Erlass des MAGS zur Impfpflicht (PDF-Datei)). Zur Absprache werden sie auf Sie zu treten und voraussichtlich eine Aufforderung zur Anhörung verschicken.
 
Danach haben Sie zwei Wochen Zeit, auf die Anhörungsaufforderung zu reagieren und sich mit dem Gesundheitsamt in Kontakt zu setzen. Dieses hat dann wiederum zwei Wochen, um einen Bescheid zu erstellen – entweder über ein Beschäftigungsverbot oder eine Weiterbeschäftigung der oder des Beschäftigten.
 
Das MAGS sprach in diesem Zusammenhang davon, dass ein Beschäftigungsverbot möglicherweise auch mit einer zweiwöchigen Kulanzfrist erfolgen kann. Ob dies rechtlich zulässig ist, wird allerdings noch geprüft.
 
Wie auch immer das Ergebnis ausfällt: Über die weiteren Entscheidungen und Entwicklungen werden wir Sie auf jeden Fall wie üblich auf dem Laufenden halten.
 
Neben der Impfpflicht haben wir aber in dieser Woche noch weitere Themen auf dem Schirm – lesen Sie mehr dazu unten.
 
 
Beste Grüße
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
VERANSTALTUNGEN
Einladung zur 12. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung am 16. März
AKTUELLES
Bundesrat verlängert Ausnahmeregelungen - Kassen folgen wohl
IMPRESSUM
VERANSTALTUNGEN
Einladung zur 12. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung am 16. März
Neben der Coronavirus-Pandemie ist derzeit die verpflichtende Einführung einer Tariftreueregelung das beherrschende Thema im Pflegebereich. Der LfK informiert darüber am Mittwoch in seiner 12. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung.
 
Fast genau zwei Jahre nach dem Beginn der Pandemiemaßnahmen macht der LfK das Dutzend voll: Die virtuellen LfK-Regionalveranstaltungen, aus der Not heraus entwickelt und von den Verbandsmitgliedern geschätzt, haben sich mittlerweile zu einem festen Bestandteil der LfK-Kommunikation entwickelt. Bei der zwölften Ausgabe des Video-Formats geht es am Mittwoch ab 14:30 Uhr um den Stand der Gespräche zur Umsetzung der Tariftreueregelung.
 
LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß berichtet über die Absprachen mit den Pflege- und Krankenkassen auf Landesebene zum weiteren Vorgehen. Dabei geht es insbesondere darum, welche Tarifentscheidung mit welchen Preisen im Bereich SGB XI und SGB V refinanziert werden kann. Die Meldefrist zum 31. März spielt hier eine wichtige Rolle - derzeit kommen Zeichen aus Berlin, dass dieses Fristende um einen Monat verschoben werden könnte. Christoph Treiß gibt in der virtuellen Veranstaltung eine Einschätzung darüber ab, wie wahrscheinlich dieser Schritt ist.
 
Außerdem berichtet er vom Stand der Weiterentwicklung der LfK-Arbeitshilfen. Mit dem LfK-Tarifrechner steht den LfK-Mitgliedern bereits ein Excel-Tool zur Verfügung, mit dem eine erste Einschätzung zur Auswahl eines passenden Tarifs möglich ist. Der Rechner wird derzeit weiterentwickelt, um detailliertere und umfassendere Berechnungen zu ermöglichen.
 
Die mit freundlicher Unterstützung der opta data erstellte Videoaufzeichnung wird am Mittwoch ab 14.30 Uhr exklusiv für LfK-Mitglieder in der LfK-Mediathek zum Anschauen zur Verfügung gestellt. Auch ein Link zum Video auf YouTube wird dann im LfK-Downloadbereich abrufbar sein. Alle Verbandsmitglieder erhalten die Informationen zum Abruf der 12. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung am Mittwoch per Newsletter und LfK-App.
 
AKTUELLES
Bundesrat verlängert Ausnahmeregelungen - Kassen folgen wohl
Foto
Der Bundesrat hat vergangene Woche der Verlängerung des Pflegerettungsschirms nach § 150 SGB XI sowie weiterer Corona-Sonderregelungen zugestimmt. Sie gelten nun bis zum 30. Juni 2022.
 
Die entsprechende Verordnung (PDF-Datei) passierte den Bundesrat am Freitag. Sie soll am 1. April in Kraft treten. Pflegeeinrichtungen haben somit auch nach dem 31. März einen Erstattungsanspruch für coronabedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen bei Leistungen aus dem SGB XI- und SGB V-Bereich.
 
Auf der Grundlage der neuen Verordnung behalten auch weitere Corona-Sonderregelungen bis Ende Juni ihre Gültigkeit:
 
Pflegebegutachtungen können ohne Untersuchung des Versicherten in seiner Wohnung aufgrund von Unterlagen und telefonischer oder digitaler Befragung erfolgen.
Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI können telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Pflegebedürftige dies wünscht.
Bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung aufgrund der Coronavirus-Pandemie sind die Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet, die Pflegekassen darüber zu informieren (§ 150 Absatz 1 SGB XI).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für andere Hilfen im Wege der Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn dies zur Überwindung von Versorgungsengpässen durch die Pandemie notwendig ist.
Die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen nach § 150 Absatz 5 SGB XI zur Vermeidung von Versorgungsengpässen wird ebenfalls verlängert.
Für anerkannte AnFöVo-Angebote zur Unterstützung im Alltag bleibt die Möglichkeit der Erstattung von pandemiebedingten Aufwendungen und Mindereinnahmen weiterhin bestehen.
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gilt weiterhin für bis zu 20 Arbeitstage statt – wie regulär – für zehn Arbeitstage.
 
 
Vereinbarungen mit den Kassen werden voraussichtlich fortgesetzt
 
Auf Landesebene haben die Kranken- und Pflegekassen angesichts der Verlängerung des Rettungsschirms eine parallele Verlängerung der abgestimmten Ausnahmeregelungen in Aussicht gestellt. "Ein entsprechender Entwurf wurde bereits vorbereitet, Einlassfrist ist am Dienstagmittag", berichtet LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß aus Gesprächen mit den Kassenvertretern. "Wir können also davon ausgehen, dass die Entscheidung sehr zeitnah feststeht."
 
Dann würden beispielsweise die Erleichterungen bezüglich des Einsatzes so genannter "sonstig geeigneter Kräfte" für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen 1 und 2 bis Ende Juni fortgesetzt. Hier könnten Pflegedienste dann weiterhin Mitarbeiter einsetzen, die diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eigentlich nicht erbringen dürfen.
 
Auch die Ausnahmeregelungen für die Unterschrift auf dem Leistungsnachweis und die telefonische Durchführung von Beratungs- und Betreuungsangeboten würden dann wie zuvor schon im Januar beschlossen weiter gelten. Dazu kommen Erleichterungen im Hinblick auf die Fristen beim Einreichen von Verordnungen.
 
 
Eine aktualisierte Liste der Vereinbarungen mit den Kassen finden Sie in Kürze im LfK-Downloadbereich.
IMPRESSUM
 
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