Neue Liste der Regelungen mit den Kassen ab sofort abrufbar 
LfK
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
wenn Sie unsere LfK-App nutzen, haben Sie es bereits gestern Nachmittag erfahren: Die coronabedingten Vertragserleichterungen wurden nun über das Monatsende hinaus verlängert.
 
Die Ausnahmeregelungen (PDF-Datei) betreffen den Personaleinsatz, Beratungsbesuche sowie Online-Schulungen in der ambulanten Pflege. Sie gelten jetzt bis zum 31. Mai bzw. 30. Juni 2022.
 
Wichtigste Regelung ist dabei wahrscheinlich der Einsatz der so genannten „sonstig geeigneten Kräfte“ für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen (LG) 1 und 2. Hier lassen sich coronabedingt noch bis zum 31. Mai weiterhin Mitarbeiter einsetzen, die diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eigentlich nicht erbringen dürfen.
 
Wörtlich heißt es dazu wie bisher in den Ausnahmeregelungen:
 
„Für die Dauer einer Beeinträchtigung der Sicherstellung der krankenpflegerischen Versorgung durch einen pandemiebedingten Personalausfall kann einfache Behandlungspflege im Rahmen der HKP (LG 1 und 2) übergangsweise durch Mitarbeitende (aus der Leistungserbringung SGB XI) erbracht werden.
Auszubildende, Praktikanten oder vergleichbares Personal sind in diesem Kontext allerdings, aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen, ausdrücklich nicht zur Leistungserbringung zugelassen.“

Wieder in die Ausnahmeregelungen aufgenommen wurden – auch auf unser Betreiben hin – zudem die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Sie können wie im vergangenen Jahr nun auch wieder „telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik“ durchgeführt werden – allerdings nur, wenn der Pflegebedürftige dies ausdrücklich wünscht.
 
Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2022. Als Pflegedienst können Sie dafür pauschal 30 Euro abrechnen. Die zugehörige landesweite Gebührenpositionsnummer lautet 0901017d.
 
Außerdem sind Schulungen und Weiterbildungen, die vor dem 30. Juni beginnen, weiterhin online in Form eines Webinars möglich. Das gilt auch für die nach den Rahmenverträgen gemäß § 132a SGB V vorgeschriebenen Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung und die Qualifizierungskurse zu „sonstig geeigneten Kräften“ für die Erbringung von LG 1- und LG 2-Leistungen.
 
Beachten Sie bitte, dass dies laut der Liste die einzigen Ausnahmeregelungen sind, die weiterhin angewendet werden können. Andere als die aufgeführten Punkte – beispielsweise die Unterschrift auf dem Leistungsnachweis betreffend – gelten nicht mehr. Sie waren zuletzt bis Ende März in Kraft, wurden jedoch von den Kassen nicht über einen weiteren Zeitraum verlängert.
 
Die aktuelle Liste mit den Ausnahmeregelungen (PDF-Datei) finden Sie wie üblich in unserem Downloadbereich.
 
 
Mit bestem Gruß
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
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