Einsatz sonstig geeigneter Kräfte in LG 1 und 2 bis Ende April möglich 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
die Kranken- und Pflegekassen auf Landesebene haben sich in ihrer Sitzung gestern Nachmittag darauf geeinigt, die für uns wichtigsten coronabedingten Vertragserleichterungen für die ambulante Pflege angesichts der hohen Corona-Fallzahlen und dem damit verbundenen Personalausfall noch bis Ende April zu verlängern.
 
Das betrifft hauptsächlich den Einsatz der so genannten „sonstig geeigneten Kräfte“ für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen (LG) 1 und 2. Hier können Sie also coronabedingt weiterhin Mitarbeiter einsetzen, die diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eigentlich nicht erbringen dürfen.
 
Dazu heißt es wortwörtlich in den Ausnahmeregelungen:
 
„Für die Dauer einer Beeinträchtigung der Sicherstellung der krankenpflegerischen Versorgung durch einen pandemiebedingten Personalausfall kann einfache Behandlungspflege im Rahmen der HKP (LG 1 und 2) übergangsweise durch Mitarbeitende (aus der Leistungserbringung SGB XI) erbracht werden.
Auszubildende, Praktikanten oder vergleichbares Personal sind in diesem Kontext allerdings, aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen, ausdrücklich nicht zur Leistungserbringung zugelassen.“
 
Die weiteren bislang gültigen Ausnahmeregelungen, die beispielsweise die Unterschrift auf dem Leistungsnachweis und die telefonische Durchführung von Beratungs- und Betreuungsangeboten betreffen, wurden von den Kassen nicht verlängert. Auch die Erleichterungen im Hinblick auf die Fristen beim Einreichen von Verordnungen wurden nicht nochmals in die Liste aufgenommen.
 
Dafür sind Schulungen und Weiterbildungen, die vor dem 30. April beginnen, weiterhin online in Form eines Webinars möglich. Das gilt auch für die nach den Rahmenverträgen gemäß § 132a SGB V vorgeschriebenen Weiterbildungen zur Pflegedienstleitung und die Qualifizierungskurse zu „sonstig geeigneten Kräften“ für die Erbringung von LG 1- und LG 2-Leistungen.
 
Quasi zeitgleich hat zudem der GKV-Spitzenverband die Ausnahmeregelung zur Anerkennung der PDL-Weiterbildung auf Bundesebene bis zum 30. Juni verlängert (PDF-Datei). Alle PDL-Weiterbildungen, die bis zum 30. Juni beginnen, können also auf jeden Fall virtuell durchgeführt werden.
 
Wie bei Fachweiterbildungen im Bereich der Intensivpflege vorgegangen werden soll, bleibt laut Kassen den Vertragspartnern auf örtlicher Ebene vorbehalten.
 
Die aktuelle Liste mit den Ausnahmeregelungen finden Sie im Downloadbereich auf www.lfk-online.de.
 
Über die Erleichterungen, die derzeit auf Bundesebene gelten, hatten wir bereits Anfang der Woche berichtet.
 
 
Beste Grüße
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
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