IfSG-Novelle: Was jetzt für die Pflege in Nordrhein-Westfalen gilt 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
seit gestern gilt in ganz Deutschland das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bundestag und Bundesrat stimmten den Änderungen am Freitag zu.
 
Damit fallen seit Sonntag einige bisherige Corona-Regelungen weg. Auch für den Pflegebereich gibt es Änderungen – zwar nicht so einschneidende wie für die Öffentlichkeit, aber einiges hat sich auch hier getan. So haben auch die Länder neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um ihre Vorgaben an das aktualisierte IfSG anzupassen.
 
In Nordrhein-Westfalen betrifft dies hauptsächlich die Allgemeinverfügung „AV Einrichtungen“, in der sich Regelungen für (teil-) stationäre Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften finden. Sie wurde heute Mittag in der neuen Fassung (PDF-Datei) veröffentlicht und gilt laut MAGS ab morgen.
 
In Bezug auf die Bundesregelungen ist auf jeden Fall festzuhalten: Bis zum 2. April gibt es eine Übergangsphase, in der noch die bisherigen Landesregelungen gelten dürfen. Spätestens danach müssen aber neue rechtliche Grundlagen geschaffen sein.
 
Für uns außerdem interessant sind die Ausnahmeregelungen, die wir mit den Kassen vereinbart haben. Nachdem auf Bundesebene zuletzt einige Maßnahmen zur Unterstützung der Pflege angesichts der Pandemie verlängert wurden (PDF-Datei), warten wir darauf, dass die Kassen auf Landesebene nachlegen. Hierzu wollen sie sich am Donnerstag beraten - über die Ergebnisse werden wir Sie natürlich schnellstmöglich informieren.
 
Lesen Sie in diesem Newsletter, welche Änderungen bereits jetzt feststehen.
 
 
Beste Grüße
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
BUND
Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft
Telefonische Krankschreibung bis Ende Mai verlängert
LAND
Angepasste Regelungen für Tagespflegen und WGs
Weitere landesrechtliche Vorgaben verlängert
IMPRESSUM
BUND
Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft
Am Freitag haben Bundestag und Bundesrat dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften zugestimmt. Dieser wurde noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und ist nach seiner Veröffentlichung am gestrigen Sonntag in Kraft getreten.
 
Diese Änderungen wurden erforderlich, da die bis dato gültigen Regelungen zum 19. März ausliefen.
 
Maskenpflicht und Testungen in Pflegebetrieben
 
Auch nach den neuen Vorgaben haben die Bundesländer weiterhin die Möglichkeit, Regelungen zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske in Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegediensten zu verabschieden und auch die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in den genannten Einrichtungen und Unternehmen kann weiterhin durch den Landesgesetzgeber geregelt werden (siehe Artikel unten).
 
Hotspot-Regelungen
 
Im Rahmen der so genannten Hotspot-Regelung haben die Länder die Möglichkeit, weitergehende Schutzmaßnahmen zu erlassen, sofern die Infektionslage dies erfordert und das Landesparlament dies gesondert für die jeweilige Region festgestellt hat. Hierzu zählen unter anderem die allgemeine Verpflichtung zum Tragen einer Maske, die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und die Verpflichtung zur Einhaltung von Hygienekonzepten in der betroffenen Region.
 
Definitionen von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen
 
Die Bestimmung, was als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis gilt, war bislang in vielen verschiedenen Vorgaben geregelt. Diese wurden nun einheitlich im Infektionsschutzgesetz zusammengefasst. Auch die Vorgaben, wann jemand nach Impfung und / oder Genesung als „vollständig geimpft“ oder „vollständig immunisiert“ gilt, sind nunmehr allesamt in einer gesetzlichen Regelung definiert.
 
Neue Vorgaben ab Oktober: 3. Impfung erforderlich
 
Abgesehen von der Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben im neuen Infektionsschutzgesetz wurde eine wichtige Änderung beim Impfstatus für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, beschlossen. Bislang gelten alle diejenigen, die zwei Impfdosen mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben, als vollständig geimpft.
 
Diese Regelung ändert sich zum 1. Oktober. Ab diesem Zeitpunkt gilt als vollständig geimpft, wer insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten hat und bei dem die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. Für die Personen, die aufgrund einer mittels PCR-Testung nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus bereits nach einer Impfung als vollständig geimpft galten, erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Impfdosen ebenfalls auf zwei.
 
Bis Oktober gelten weiterhin die bekannten Vorgaben (siehe Checkliste im LfK-Downloadbereich). Insbesondere vor dem Hintergrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht empfiehlt es sich, sich bereits frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, welche Beschäftigten in Pflegedienst oder Tagespflege diese Vorgaben nicht erfüllen, und diese auf die Änderungen hinzuweisen. Erfüllt eine tätige Person die Vorgaben zum 1. Oktober nicht, ist erneut eine Meldung beim Gesundheitsamt erforderlich.
 
Meldeverpflichtung für voll- und teilstationäre Einrichtungen
 
Für stationäre Pflegeeinrichtungen wird ein verpflichtendes Impfquoten-Monitoring eingeführt. Von der monatlichen Meldung an das Robert Koch-Institut erfasst werden die unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG fallenden voll- und teilstationären Einrichtungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI sind - und somit auch Tagespflegen.
 
Sofern die landesrechtlichen Meldeverfahren vorsehen, dass die gemeldeten Daten direkt an das Robert Koch-Institut übermittelt werden, entfällt diese Meldepflicht. Hinsichtlich der Umsetzung befindet sich das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) noch in Abstimmung. In Kürze soll eine Klarstellung veröffentlicht werden. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.
 
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Telefonische Krankschreibung bis Ende Mai verlängert
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Freitag die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert.
 
Trotz der geplanten bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber sei dies notwendig, um Kontakte und damit das Infektionsrisiko in Arztpraxen weiterhin so gering wie möglich zu halten, so der G-BA. Versicherte sollen daher eine Krankschreibung bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können.
 
Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf wie bislang für sieben Kalendertage ausgestellt und einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Die Ärzte müssen sich bei der Ausstellung durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen.
 
Der Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Diese Regelung hatte der G-BA im Jahr 2020 in den regulären Leistungskatalog aufgenommen.
 
Andere Corona-Sonderregelungen laufen jedoch zum 31. März aus: Dazu zählt die verlängerte Vorlagefrist von HKP-Verordnungen von drei auf zehn Tage genauso wie Erleichterungen bei HKP-Folgeverordnungen (PDF-Schema). Der G-BA behält sich jedoch vor, einzelne Erleichterungen kurzfristig und ggf. regional wieder einzuführen, sollten aufgrund der Pandemiesituation Versorgungseinschränkungen drohen.
 
Andere Corona-Sonderregelungen, wie beispielsweise die Möglichkeit, Verordnungen für häusliche Krankenpflege binnen vier statt drei Tagen einzureichen, wurden bereits in die Regelversorgung überführt.
 
 
Sonderregelungen des G-BA zur Coronavirus-Pandemie
LAND
Angepasste Regelungen für Tagespflegen und WGs
Foto
Heute hat das Land die Allgemeinverfügung „Schutzmaßnahmen in Einrichtungen“ angesichts der geänderten Regelungen auf Bundesebene in überarbeiteter Form veröffentlicht.
 
Die aktualisierte „AV Einrichtungen“ gilt laut MAGS ab morgen. Sie legt die Vorgaben für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften und Tagespflegen fest.
 
Für Erstere bleibt es bei den bekannten Regelungen zu Maskenpflicht, Testungen und allgemeinen Hygienevorgaben für Beschäftigte, Besucher und Bewohner (siehe Übersicht im LfK-Downloadbereich). Bei Tagespflegen ändert sich im Hinblick auf die Testungen bei den Beschäftigten ebenfalls nichts.
 
„3G“ für Tagespflegen
 
Für die Tagespflege enthält die neue Allgemeinverfügung eine wesentliche Änderung: Statt der bisherigen „2G-Regelung“ gelten hier nun „3G“. Es dürfen ab morgen also auch ungeimpfte Gäste die Tagespflege besuchen. Dieser Schritt wiederum hat unmittelbar Auswirkung auf das Tragen einer Maske.
 
Nach den neuen Vorgaben kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, soweit kein direkter Kontakt zu nicht genesenen oder nicht vollständig geimpften Personen besteht. Das bedeutet konkret, dass bei Besuch eines nicht geimpften Tagespflegegastes wieder alle Personen eine Maske tragen müssen, soweit ein direkter Kontakt besteht oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
 
Neu ist zudem die Vorgabe, dass allen Gästen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts (siehe LfK-Werkzeugkoffer für die Tagespflege / gesonderter Log-in erforderlich) Testungen anzubieten sind. Hinsichtlich des erforderlichen Kurzsceenings (Vorlagen ebenfalls im LfK-Werkzeugkoffer für die Tagespflege) bleibt es bei den bekannten Regelungen. Entsprechend ist der Zutritt zu untersagen, wenn Symptome festgestellt werden oder die Mitwirkung am Kurzscreening verweigert wird.
 
 
Allgemeinverfügung "Schutzmaßnahmen in Einrichtungen" (Änderungsfassung als PDF-Datei)
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Weitere landesrechtliche Vorgaben verlängert
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Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat die in Nordrhein-Westfalen bestehenden Vorgaben auch in der Coronaschutzverordnung sowie der Test- und Quarantäneverordnung bis Ende März bzw. Anfang April fortgeschrieben. Damit reagierte das Land auf die neue Bundesgesetzgebung.
 
Obwohl einige Änderungen in den landesrechtlichen Verordnungen vorgenommen wurden – wie etwa die Aufnahme der 3G-Zugangsregelung für in Pflegeunternehmen tätige Personen und Besucher in die Coronaschutzverordnung (PDF-Datei) – bleibt es für Pflegeunternehmen überwiegend bei den bekannten Vorgaben zu Testungen, Quarantäne und Zugangsbeschränkungen.
 
Hinsichtlich der Testung von Beschäftigten in allen Einrichtungen bedeutet dies daher wie bisher: Immunisierte Mitarbeiter sind zweimal wöchentlich und Ungeimpfte täglich zu testen.
 
 
aktuelle landesrechtliche Regelungen
IMPRESSUM
 
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