Impfen, Impfpflicht, Ausnahmen - die aktuellen Beschlüsse zur Coronavirus-Pandemie 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
wir melden uns heute wieder einmal mit dem Neuesten aus Bund und Land zum Thema Corona. Obwohl - eigentlich eher aus dem Bund.
 
So soll das Infektionsschutzgesetz in der kommenden Woche überarbeitet werden - und damit die jüngsten Beschlüsse aus der gestrigen Absprache von Bund und Ländern eingearbeitet werden. Wenn diese Regelungen kommen, ist das auf jeden Fall eine Nachricht wert. Von den zahlreichen Fragen zur Umsetzung beispielsweise der Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen mal abgesehen.
 
Im Land sind wir noch nicht ganz so weit. Hier befinden wir uns wie bereits am Dienstag in der November-Ausgabe des LfK-Aktuells berichtet derzeit in Rücksprache mit den Kassen, die altbekannte und bewährte Liste der Ausnahmeregelungen für die Pflege in Nordrhein-Westfalen wieder zu aktivieren.
 
Dadurch könnte auf unbürokratischem Wege Entlastung geschaffen werden - beispielsweise indem bei coronabedingtem Personalmangel auch die so genannten "sonstig geeigneten Kräfte" wieder für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen 1 und 2 eingesetzt werden können.
 
Ich hoffe, dass wir am Montag eine Einigung erzielen und die ausgelaufenen Ausnahmeregelungen dann wieder in Kraft treten können. Wir werden Sie darüber auf jeden Fall umgehend informieren.
 
Ich wünsche Ihnen für heute erst einmal ein schönes Wochenende und einen besinnlichen zweiten Advent.
 
 
Beste Grüße
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
POLITIK
Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen kommt
Pflegefachkräfte sollen impfen können
Infektionsschutzgesetz soll nochmals angepasst werden
AKTUELLES
Anstieg der Infektionszahlen: G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen
G-BA: Telefonische Krankschreibung bis Ende März 2022 möglich
BARMER-Schulungsvertrag: Frist für Ausnahmeregelung nochmals verlängert
SERVICE
Corona-Tests in der Pflege: Übersicht aktueller Regelungen
IMPRESSUM
POLITIK
Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen kommt
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Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich gestern in ihrer Konferenz für eine Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen entschieden. Details dazu sind jedoch noch nicht bekannt, in Medienberichten ist von einer Frist bis Mitte März die Rede.
 
In ihrem Beschlusspapier (PDF-Datei) nach der Videokonferenz mit der Bundeskanzlerin sprechen sich die Ministerpräsidenten für eine einrichtungsbezogene Impfpflicht aus. Unter Punkt 16. fassen sie zusammen:
 
„Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z. B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.“

Nähere Ausführungen – beispielsweise dazu, was unter einer Altenpflegeeinrichtung zu verstehen ist – werden in dem Dokument nicht gemacht. „Auffällig ist jedoch, dass der Beschluss nun nicht mehr allein die Pflegekräfte in den Mittelpunkt rückt“, stellt LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß fest. „Somit wäre eine Impfung nicht nur für die Pflege, sondern auch für alle weiteren Beschäftigten in den Einrichtungen verpflichtend – was ja nur Sinn macht.“
 
Auch zum zeitlichen Horizont der Maßnahme legt sich das Beschlusspapier nicht fest. Ein im November vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegter Entwurf zur Nachbesserung des Infektionsschutzgesetzes (siehe unten), der ebenfalls auf eine Impfpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens abzielt, hatte den kommenden März erwähnt.
 
Medienberichten zufolge will die Ampel-Koalition sich nun auf den 16. März 2022 als Stichtag einigen. Alle Beschäftigten müssten danach spätestens am 15. März einen Nachweis über eine vollständige Corona-Impfung vorweisen. Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit nach dem 15. März aufnehmen, gilt die Impfung als Voraussetzung. Ausgenommen sein von der Corona-Impfpflicht sollen Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
 
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Pflegefachkräfte sollen impfen können
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Bund und Länder wollen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie alle Mittel nutzen. Angesichts der vierten Welle fordern sie, dass künftig auch Pflegefachkräfte in Einrichtungen Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchführen sollen.
 
Angesichts des Vorhabens der neuen Bundesregierung, bis Weihnachten 30 Millionen Erst-, Zweit- und Drittimpfungen durchzuführen, haben sich die Teilnehmer der Ministerpräsidentenkonferenz gestern dafür ausgesprochen, dass auch Pflegefachkräfte impfen können. Dies hatten Fachverbände bereits im November gefordert.
 
Konkret heißt es zu dem Thema in dem Beschluss (PDF-Datei) der Ministerpräsidentenkonferenz:
 
„Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen.“
 
Auch Apotheker, Zahnärzte und weitere medizinische Berufe sollen demnach in den Kreis der Impfberechtigten aufgenommen werden.
 
In Nordrhein-Westfalen ist nach wie vor ein gewisser Anteil Pflegebedürftigen, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, nicht geimpft. Schätzungen gehen hier von rund 30 Prozent aus. Der LfK fordert bereits seit dem Start der Booster-Impfungen eine aufsuchende Impfung dieser Personen beispielsweise durch Hausärzte.
 
Seit dieser Woche können sich auch Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen an die so genannten „Koordinierenden Corona-Impfeinheiten“ (KoCI) wenden, um Impfungen vor Ort zu vereinbaren (siehe LfK-Aktuell 11/2021). Eine Liste mit Ansprechpartnern der KoCIs findet sich im LfK-Downloadbereich.
 
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Infektionsschutzgesetz soll nochmals angepasst werden
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Das Ende November in aktualisierter Form in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll nochmals überarbeitet werden. Die Länder sollen dadurch mehr Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie an die Hand bekommen.
 
Dem Beschluss (PDF-Datei) der Bund-Länder-Konferenz entsprechend soll der Gesetzgeber das IfSG um weitere Regelungen ergänzen. Dadurch könnten die Länder je nach Infektionslage zusätzliche Maßnahmen wie die Schließung von Gaststätten und Versammlungsverbote verhängen.
 
Die bislang geltende Übergangsfrist im IfSG, die zum 15. Dezember ausläuft, soll darüber hinaus verlängert werden.
 
Bereits beschlossen wurde mit dem aktuellen IfSG die Verlängerung des Pflegerettungsschirms nach § 150 SGB XI. Dafür sowie für weitere Maßnahmen plant der Bund bis Ende März mit Mehrkosten in Höhe von 900 Millionen Euro zulasten der Pflegeversicherung.
 
Ein Antragsformular für den Pflegerettungsschirm finden LfK-Mitglieder im LfK-Downloadbereich. Damit können pandemiebedingte Mindereinnahmen und Mehrkosten bis einschließlich Dezembner 2021 geltend gemacht werden. Es ist damit zu rechnen, dass das Formular vom GKV-Spitzenverband in Kürze auch auf die Monate Januar bis März 2022 verlängert wird – die neue Version wird dann ebenfalls im LfK-Downloadbereich bereitgestellt.
 
AKTUELLES
Anstieg der Infektionszahlen: G-BA verlängert Corona-Sonderregelungen
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Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Reihe von Sonderregelungen zu verordneten Leistungen und zur Videobehandlung angepasst.
 
Mit dem aktuellen Beschluss wurden Corona-Sonderregelungen bis zum 31. März 2022 verlängert und einige bereits ausgelaufene Regelungen wieder eingeführt. Im Detail geht es um folgende Sonderregelungen, die die häusliche Pflege betreffen:
 
HKP-Verordnungen: Ärzte können dem Beschluss zufolge Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (HKP) für bis zu 14 Tage rückwirkend ausstellen. Außerdem muss die Folgeverordnung nicht zwingend in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Auch die Pflicht zur Begründung bei längerfristigen HKP-Folgeverordnungen fällt vorübergehend weg.
Vorlagefrist für Verordnungen: Es bleibt dabei, dass in der derzeitigen Situation zehn statt nur drei Tage Zeit gegeben ist, um der Krankenkasse eine Verordnung für häusliche Krankenpflege, für Soziotherapie oder für spezialisierte ambulante Palliativversorgung vorzulegen.
Verordnung nach telefonischer Anamnese: Ärzte dürfen weiterhin Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel oder Heilmittel auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Das gilt für die Fälle, in denen der Arzt bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durchgeführt hat. Die Verordnung kann dann per Post an den Versicherten übermittelt werden. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten nach telefonischer Anamnese möglich.
Krankentransportfahrten: Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von Corona-Patienten oder Menschen in Quarantäne müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Heilmittel-Verordnungen und Videobehandlung: Heilmittel-Verordnungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen gekommen ist. Psychiatrische häusliche Krankenpflege und Soziotherapie können dem G-BA-Beschluss zufolge per Video erbracht werden, wenn der Patient eingewilligt hat.
 
Der Beschluss des G-BA tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft, um eine lückenlose rechtliche Grundlage nach dem Auslaufen der epidemischen Lage sicherzustellen.
 
Eine Übersicht der aktuellen Regelungen zu Verordnungen, Heil- und Hilfsmitteln finden Interessierte hier (PDF-Datei) auf der Internetseite des G-BA.
 
 
alle Corona-Sonderregelungen des G-BA
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G-BA: Telefonische Krankschreibung bis Ende März 2022 möglich
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Arbeitnehmer mit Erkältungssymptomen können auch 2022 vom Hausarzt nach telefonischer Anamnese für bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die entsprechende Sonderregelung um drei Monate bis Ende März kommenden Jahres verlängert.
 
Voraussetzung für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist weiterhin eine eingehende telefonische Befragung durch den niedergelassenen Arzt, bei dem dieser sich persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen kann.
 
Die Sonderregelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sieht außerdem vor, dass Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen können. Diese Ausnahmeregelung gilt nun bis zum 31. März 2022.
 
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte zudem im November einen Beschluss zur generellen Möglichkeit der Krankschreibung per Videosprechstunde gefasst. Dieser ist derzeit jedoch noch nicht in Kraft.
 
Eine Übersicht aller Sonderregelungen mit den dazugehörigen Beschlüssen kann beim G-BA abgerufen werden (siehe oben).
 
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BARMER-Schulungsvertrag: Frist für Ausnahmeregelung nochmals verlängert
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Die BARMER verlängert vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie zum wiederholten Mal die Möglichkeit, individuelle Schulungen in der Häuslichkeit sowie Pflegekurse auch ohne persönlichen Kontakt durchzuführen. Dies gilt befristet bis zum 31. März 2022.
 
Die Ausnahmeregelung betrifft alle LfK-Mitgliedsbetriebe, die dem Rahmenvertrag gemäß § 45 SGB XI zwischen BARMER und LfK beigetreten sind.
 
Wie die BARMER berichtet, möchte sie die ambulanten Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen bei ihrem Engagement für pflegende Angehörige weiter unterstützen. Aus diesem Grund verlängere sie die Ausnahmeregelung, dass Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI für die Zeit der anhaltenden Einschränkungen sowohl als Videokonferenz für Gruppen (als Alternative zum Pflegekurs) als auch telefonisch oder bei Bedarf mittels Videotelefonie für Einzelpersonen (als Alternative für häusliche Schulungen) durchgeführt werden können.
 
LfK-Mitglieder sollten hinsichtlich der Online-Kurse folgende Punkte beachten:
 
Die Abrechnung eines Online-Kurses ist nur möglich, wenn dieser (wie auch ein Präsenzkurs) im Vorfeld bei den vertraglich festgelegten Ansprechpartnern in den jeweiligen Pflege-Zentren der BARMER angemeldet wurde. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen zur Durchführung von Online-Gruppenschulungen (Pflegekurse) sind im Merkblatt der BARMER zur Ausnahmeregelung (PDF-Datei) zu finden.
Die Online-Pflegekurse im Rahmen der Ausnahmeregelung veröffentlicht die BARMER auf ihrer Homepage. Anbieter von Online-Kursen sind aufgerufen, der Kasse die genauen Veranstaltungs-Informationen sowie eine E-Mail-Adresse zur Anmeldung bzw. eine Telefonnummer zukommen zu lassen.
SERVICE
Corona-Tests in der Pflege: Übersicht aktueller Regelungen
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LfK-Mitglieder können ab sofort eine aktuelle Übersicht der geltenden Regelungen zu Corona-Testungen in der ambulanten und teilstationären Pflege online abrufen.
 
Die Übersicht fasst zusammen, welche Vorgaben für geimpfte und ungeimpfte Personen in Pflegediensten, Tagespflegen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften derzeit gelten.
 
Ende November hatten widersprüchliche Aussagen der Bundes- und Landesebene zunächst für Verwirrung gesorgt. Darüber hat der LfK in einer Sonderausgabe des Newsletters „LfK-Aktuell“ sowie in der LfK-App berichtet. Die derzeit relevanten Regelungen sehen unter anderem eine Testung zweimal wöchentlich bei geimpften Arbeitgebern und Beschäftigten vor.
 
 
Die Übersicht zum Thema Testungen finden LfK-Mitglieder im passwortgeschützten Downloadbereich der LfK-Homepage.
IMPRESSUM
 
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