LfK-Aktuell Sonderausgabe zum Pflegebonus: Verfahren zur Antragstellung steht fest 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
die Details zur Beantragung des Pflegebonus für Beschäftigte in der Pflege und Betreuung stehen fest.
 
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 7. Juli heute den entscheidenden „Festlegungen“ nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Corona-Pflegeboni zugestimmt. Der GKV-Spitzenverband hat die zugehörigen Dokumente nun heute veröffentlicht.
 
Die Festlegungen regeln das Verfahren, nach dem Sie als Arbeitgeber die Bonuszahlung für Ihre Mitarbeiter beantragen können. Hier ist – trotz steigender Corona-Infektionszahlen und Sommerferien – Eile geboten. Denn die Meldung an die zuständige Pflegekasse über den benötigten Betrag ist bis zum 31. Juli 2022 abzugeben.
 
Damit dies schneller gelingt, haben unsere Referenten für Sie die wichtigsten Informationen aus den Pflegeboni-Festlegungen herausgefiltert, priorisiert und zusammengefasst. Lesen Sie in dieser Sonderausgabe des LfK-Aktuell, was Sie für die Beantragung benötigen, wie das Verfahren funktioniert und welche Muster zu verwenden sind.
 
Bei Fragen steht Ihnen wie immer unsere LfK-Hotline zur Seite.
 
 
Beste Grüße
 
Anke Willers-Kaul
Anke Willers-Kaul
stellvertretende LfK-Geschäftsführerin
INHALT
AKTUELLES
GKV-Spitzenverband veröffentlicht Festlegungen und Antragsvordruck zum Pflegebonus
Meldefrist bis zum 31. Juli: Regellungen zur Bonushöhe und zum Antragsverfahren
LfK-Arbeitshilfen stehen zum Download bereit
IMPRESSUM
AKTUELLES
GKV-Spitzenverband veröffentlicht Festlegungen und Antragsvordruck zum Pflegebonus
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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Pflegeboni-Festlegungen – also den "Spielregeln" zum Verfahren – sowie dem entsprechenden Antragsformular des GKV-Spitzenverbands (SpiBu) zugestimmt. Das Pflegebonusgesetz hatte zuvor am 10. Juni ohne Beanstandung den Bundesrat passiert. Der GKV-Spitzenverband hat die Dokumente heute endlich auf seiner Homepage veröffentlicht.
 
Demnach erhalten Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen in diesem Jahr wieder eine pandemiebedingte einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Bonuszahlung. Aus der „Corona-Prämie“ wird nunmehr der „Corona-Pflegebonus“. Die Regelungen zur Auszahlung orientieren sich stark an dem bekannten Verfahren zur Auszahlung der Corona-Prämie im Jahr 2020.
 
Anspruchsvoraussetzung
 
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2022 mindestens drei Monate in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. Dabei zählen 30 Tage als vollständiger Monat. Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen, Urlaub, eine Covid-19-Erkrankung, aber auch eine Quarantänemaßnahme sind bei der Berechnung unbeachtlich.
 
Der Erhalt des Pflegebonus ist dabei noch an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Der Beschäftigte (außer Auszubildende und Freiwillige) musste am Stichtag 30. Juni 2022 auch weiterhin in einer (Pflege-)Einrichtung beschäftigt sein. Davon werden nur wenige Ausnahmen gemacht. Eine solche kann beispielsweise gegeben sein, wenn sich der Beschäftigte zum Stichtag in Elternzeit befindet, in Rente gegangen oder Bezieher von Mutterschafts- oder Krankengeld ist. Eine Auszahlung an Inhaber von oder Gesellschafter in einer Pflegeeinrichtung ist nur dann möglich, wenn diese bei der Pflegeeinrichtung abhängig beschäftigt sind.
 
Kein Anspruch auf den Pflegebonus besteht nach den Festlegungen des GKV-Spitzenverbands, wenn am 30. Juni 2022 ein vom Gesundheitsamt ausgesprochenes Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber einem Beschäftigten vorliegt, der der Covid-19-Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG nicht nachgekommen ist.
 
Stellenumfang und Tätigkeitsfeld entscheidend
 
Entscheidend für die Höhe der Prämie ist das Tätigkeitsfeld und damit die Nähe zum Pflegebedürftigen sowie der tatsächliche Arbeitsumfang im Bemessungszeitraum. Dabei werden zur Berechnung die „besten drei Monate“ im Bemessungszeitraum zu Grunde gelegt.
 
Danach haben Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf die volle Prämie. Für Teilzeitbeschäftigte mindert sich diese entsprechend dem Arbeitsumfang, gemessen am von der Einrichtung definierten wöchentlichen Stundenumfang für eine Vollzeitbeschäftigung. Nach dem SpiBu gelten bei der Berechnung 35 Wochenstunden jedoch immer als Vollzeit.
 
Ausnahmen bilden anspruchsberechtigte Auszubildende und „Freiwillige“; diese erhalten einen Pauschalbetrag.
 
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Meldefrist bis zum 31. Juli: Regellungen zur Bonushöhe und zum Antragsverfahren
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Alle Pflege-Arbeitgeber müssen spätestens zum 31. Juli 2022 der zuständigen Pflegekasse die anspruchsberechtigten Beschäftigten in ihrem Unternehmen melden. Der GKV-Spitzenverband (SpiBu) hat die Kassen angesichts der späten Veröffentlichung der nötigen Dokumente jedoch darum gebeten, in Einzelfällen Zeitaufschub zu gewähren.
 
Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz sei, seien die Pflegekassen gebeten worden, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen, so der SpiBu. Einrichtungen, die diesen Zeitaufschub benötigen, sollten sich dazu individuell mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen und eine Absprache treffen.
 
Soweit Meldungen nach dem 31. Juli 2022 von den Pflegekassen angenommen würden, werde die Auszahlung laut SpiBu durch die zuständige Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen.
 
Bei der Beantragung sind die Regelungen zur Bonushöhe zu beachten. Für die Meldung wird ein Musterformular bereitgestellt.
 
Bonushöhe
 
Die Höhe des Pflegebonus ist nach dem Pflegebonusgesetz (PDF-Datei) gestaffelt:
 
Bis zu 550 Euro erhalten Beschäftigte, die Leistungen nach dem SGB XI oder im ambulanten Bereich nach SGB V durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen. Dies sind insbesondere Pflegefach- und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte, Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung im ambulanten Bereich und abhängig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkräfte.
 
Bis zu 370 Euro gibt es für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
 
Bis zu 190 Euro erhalten alle übrigen Beschäftigten, die nicht unter die ersten beiden Staffeln fallen.
 
330 Euro sind für Auszubildende vorgesehen. Hierunter fallen Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz und in einer nach Landesrecht geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer (damit sind keine Weiterbildungen wie der Ambulante Pflegeassistent gemeint). Auszubildende, die einen Ausbildungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung geschlossen haben, aber nicht zu den zuvor genannten pflegerischen Auszubildenden zählen, zum Beispiel im Falle einer kaufmännischen Ausbildung, gelten als "übrige Beschäftigte".
 
60 Euro erhalten Freiwillige nach Bundes- und Jugendfreiwilligendienstegesetz.
 
Bei der Berechnung des Bonus stellt eine Vollzeitstelle (VZÄ) immer die Höchstgrenze für den anspruchsberechtigten Beschäftigten dar. Anders noch als bei der Corona-Prämie 2020 wird sich das Land diesmal nicht beteiligen und den Pflegebonus nicht aufstocken.
 
Antrag
 
Der Antrag ist von der Einrichtung zu stellen, bei der der anspruchsberechtigte Beschäftigte zum Stichtag 30. Juni 2022 tätig war. Hat ein Teilzeit-Mitarbeiter beispielsweise Ansprüche gegenüber zwei Einrichtungen, müssen beide Einrichtungen diesen der zuständige Pflegekassen melden. Kommt es aufgrund dessen zu einer Überzahlung, das heißt, der Bonus entspricht einem VZÄ oberhalb von „1“, ist der Beschäftigte verpflichtet, den zu viel gezahlten Betrag an die Pflegekasse zurückzuzahlen.
 
Zur Antragstellung ist das vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellte Antragsformular im Excel-Format zu nutzen. Das unterschriebene Excel-Formular bzw. die Excel-Datei sowie eine mit Unterschrift versehene PDF-Datei sind ausschließlich per E-Mail an die für die Region zuständige Pflegekasse zu senden.
 
Versand per E-Mail
 
Eine Liste der für die Auszahlung zuständigen Pflegekasse finden Sie im „LfK-Downloadbereich“. Bei der Übersendung des Antrags an die zuständige auszahlende Kasse muss die Betreffzeile in der Mail folgenden Aufbau haben:
 
1. Autokennzeichen der Stadt bzw. klassisches Autokennzeichen des Kreises (beispielsweise „K“ für Köln)
2. IK-Nummer
3. Versorgungsform stationär oder ambulant („Amb“ als Abkürzung für ambulant oder „TP“ als Abkürzung für Tagespflege)
4. Postleitzahl (Pflegedienst /Tagespflege)
5. Name der Einrichtung
6. Stichwort: „Corona-Pflegebonus“
 
Beispiel: K, 123 456 78, Amb, 51103, Pflegedienst Sonnenschein, Corona-Pflegebonus
 
Auszahlungsverfahren
 
Wichtig: Bis spätestens zum 31. Juli muss die Pflegeeinrichtung ihre anspruchsberechtigten Beschäftigten auf dem hierfür vom SpiBu zur Verfügung gestellten Formular zur „Geltendmachung von Corona-Pflegeboni“ der für die Auszahlung zuständigen Pflegekasse melden. Der GKV-Spitzenverband teilt auf seiner Homepage mit, dass im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz sei, die Pflegekassen gebeten wurden, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. Einrichtungen, die diesen Zeitaufschub benötigen, müssen sich dazu individuell mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen und eine Absprache treffen.
 
Auf Grundlage dieser Meldung wird die Pflegekasse zunächst einmal eine Plausibilitätsprüfung zur Höhe des gemeldeten Betrags durchführen. Erfolgt diese ohne Beanstandung, wird die Kasse den Betrag als Vorauszahlung bis spätestens 30. September an die Einrichtung überweisen. Im Fall einer mit der Pflegekasse abgesprochenen Einreichung bis zum 8. August 2022 wird die Auszahlung bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen. Unverzüglich, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, in jedem Fall aber bis zum 31. Dezember 2022, muss die Pflegeeinrichtung den Bonus an die Mitarbeiter auszahlen.
 
Hinweis: Nach den Festlegungen des GKV-Spitzenverbands ist der Pflegebonus steuer- und sozialabgabenfrei.
 
Wie bei der ersten Corona-Prämie sind die gezahlten Boni spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres der Pflegekasse nachzuweisen. Erfolgt keine Meldung bis zu diesem Stichtag, wird die Pflegekasse den ausgezahlten Betrag von der Einrichtung zurückfordern.
 
Jetzt Beschäftigte informieren!
 
Nach der Veröffentlichung der Festlegungen müssen die Arbeitgeber in der Pflege ihre Beschäftigten über die Regelungen zum Pflegebonus informieren. Hierfür muss das vom SpiBu zur Verfügung gestellte Informationsschreiben (Anlage 3) genutzt werden.
 
 
alle Dokumente zum Pflegebonus beim GKV-Spitzenverband
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LfK-Arbeitshilfen stehen zum Download bereit
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LfK-Mitglieder können bei der Vorbereitung der Meldung an die Pflegekasse auf die neuen LfK-Arbeitshilfen zurückgreifen. Diese stehen zum Teil bereits jetzt auf der LfK-Homepage zum Download bereit.
 
Wie auch bei der Corona-Prämie stellt der LfK seinen Mitgliedern Arbeitshilfen zur Beantragung des Pflegebonus sowie ein Tool zur Berechnung der Vollzeitäquivalente zur Verfügung.
 
Alle LfK-Unterlagen finden Sie – ebenso wie die Festlegungen, die Antragsformulare, das Informationsschreiben für die Beschäftigten und eine Aufstellung der Kassenzuständigkeit je nach Region – im Downloadbereich der LfK-Homepage unter "Dokumente" im Ordner „Coronavirus-Pandemie“.
 
 
alle Dokumente zum Pflegebonus im LfK-Downloadbereich
IMPRESSUM
 
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