Land überarbeitet Vorgaben zu Quarantäne und Maskenpflicht 
LfK
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
das Land NRW reagiert auf die anrollende Omikron-Welle. Zum 15. Januar ist die überarbeitete Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen in Einrichtungen (CoronaAVEinrichtungen; PDF-Datei) in Kraft getreten.
 
Aus Pflege-Sicht geht es darin vor allem um die Pflicht zum Tragen von Masken in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und stationären Einrichtungen.
 
Auch die neuen Regelungen zur Quarantäne wurden den letzten Beschlüssen auf Bundesebene angepasst. Diese finden sich in der aktuellen Corona-Test- und Quarantäneverordnung (PDF-Datei) des Landes.
 
Es haben dort einige Änderungen stattgefunden. Wichtig ist jedoch, dass es Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt: Unter anderem müssen Personen, die bereits "geboostert" sind, bei Kontakt mit Infizierten nicht mehr in Quarantäne.
 
Außerdem können infizierte Pflegekräfte die Quarantäne unter bestimmten Umständen verkürzen.
 
Lesen Sie unten, was die Änderungen für Pflegedienste, Tagespflegen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften bedeuten.
 
 
Mit bestem Gruß
 
Anke Willers-Kaul
Anke Willers-Kaul
stellvertretende LfK-Geschäftsführerin
NORDRHEIN-WESTFALEN
Neue Quarantäneregelungen in Kraft
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In Nordrhein-Westfalen gelten neue Regelungen für Infizierte und Kontaktpersonen bei der coronabezogenen Quarantäne. Diese waren am Freitag auf Bundesebene durch den Bundesrat bestätigt worden. Mit einer aktualisierten Corona-Test- und Quarantäneverordnung hat das Land diese Vorgaben am Sonntag in Landesrecht übertragen.
 
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hatte am 7. Januar bereits Neuregelungen zur Isolation von an Covid-19 Erkrankten und Quarantäne von Kontaktpersonen beschlossen. Bundestag und Bundesrat bestätigten diese Inhalte vergangene Woche. Sie finden sich nun auch in der Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO; PDF-Datei) des Landes, die das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) veröffentlichte. Einige Gesundheitsämter hatten die geänderten Quarantäneregelungen bereits vorgreifend angewendet. Nun sind sie landesweit offiziell in Kraft.
 
Nach Mitteilung des MAGS gilt demnach Folgendes:
 
1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Wichtig: Für die Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig von der Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
3. Bei anderen Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen sind, gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei sollen die Gesundheitsämter die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten anwenden wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).
 
 
Einen Überblick über die geltenden Regelungen liefert folgende Tabelle („Kritis“ = Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur, zum Beispiel in Gesundheitseinrichtungen):
Tabelle
Ausnahmen (nur für Kontaktpersonen)
 
Nach den §§ 15 und 16 gibt es Ausnahmeregelungen für Kontaktpersonen:
 
Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen Covid-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).
geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
 
Diese genannten Ausnahmeregelungen gelten auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei "2G+".
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Leicht verändertere Corona-Regeln für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
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Zum 15. Januar 2022 ist die überarbeitete Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen in Einrichtungen (CoronaAVEinrichtungen) in Kraft getreten. Die wenigen Änderungen haben Auswirkungen auf Besucher und Bewohner von anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und Heimen. Die aktualisierte Allgemeinverfügung soll bis einschließlich 10. Februar gelten.
 
Für Besucher von Heimen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften gilt nach der aktualisierten Allgemeinverfügung (PDF-Datei) nun die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, soweit keine Ausnahmetatbestände nach Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO; PDF-Datei) vorliegen. Medizinische Masken reichen nicht mehr aus.
 
Für Bewohner von Einrichtungen hat sich die Maskenpflicht etwas verschärft. Die Befreiung von der Maskenpflicht für geimpfte oder genesene Bewohner gilt nicht mehr, wenn diese direkten Kontakt zu nicht immunisierten Bewohnern haben. Es bleibt bei der Empfehlung, dass alle Bewohner außerhalb ihres Zimmers eine Maske tragen sollten.
 
Auch bei der Befreiung der Bewohner von der dreimal wöchentlichen Testpflicht gibt es etwas strengere Regeln. Die Testpflicht entfällt nur noch, wenn die letzte Impfung oder ein positiver PCR-Test maximal drei Monate (bisher sechs Monate) zurückliegen. Dafür wird eine Booster-Impfung sofort als Befreiungstatbestand anerkannt, ohne eine 14-tägige Wartezeit.
 
Der LfK wird seine Dokumente zum WG-Testkonzept, WG-Hygienekonzept und das WG-Besucherkonzept im LfK-Werkzeugkoffer kurzfristig aktualisieren und seinen Mitgliedern so schnell wie möglich zum Herunterladen bereitstellen.
 
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