Zeitplan, LfK-Rechner, Runderlass NRW: Neues zu Tarif und einrichtungsbezogener Impfpflicht 
LfK
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
auf unsere zehnte virtuelle LfK-Regionalveranstaltung mit dem neuen LfK-Tarifrechner haben wir eine Menge Feedback bekommen – von ambulanten Pflegediensten genauso wie von Tagespflegeeinrichtungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und aus der außerklinischen Intensivpflege, vor allem an unserer LfK-Hotline.
 
Dies nehmen wir genauso wie die heutige Sitzung des Grundsatzausschusses für die ambulante Pflege in Nordrhein-Westfalen gerne zum Anlass, Sie für diese Woche zur 11. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung einzuladen, die für Sie am Mittwoch zur gewohnten Zeit ab 14:30 Uhr in unserer Mediathek und auf YouTube zum Abruf bereitstehen wird.
 
In dem neuen Video werde ich Ihnen einen Zeitplan zur Umsetzung des GVWG-Tariftreuegesetzes bis zum 1. September vorstellen. Dabei wird auch unser LfK-Tarifrechner noch einmal in den Gesamtkontext gestellt und erläutert, was er kann und was er (noch) nicht kann.
 
Außerdem wird geklärt, was gegenüber den Pflegekassen bis wann und auf welchem Wege zu melden ist. Und natürlich soll auch über den Fortgang der Gespräche mit den Kranken- und Pflegekassen über die wichtigen Refinanzierungsfragen einer tariflichen Entlohnung der Beschäftigten in Pflege und Betreuung berichtet werden.
 
Kurzum: Sie erhalten ein knackiges Update zum Stand der Dinge und damit mehr Planungs- und Handlungssicherheit bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen.
 
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
 
Zusätzlich ist nun ein erster Runderlass zur Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten (lesen Sie dazu bitte auch den Artikel unten). Man könnte sagen, dass im Ergebnis „nicht alles so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird“.
 
Was das genau bedeutet und welche konkreten Auswirkungen der Erlass auf die ambulante und teilstationäre Pflege in Nordrhein-Westfalen hat, stelle ich Ihnen im Anschluss an den Themenkomplex „Tarif“ ebenfalls dar.
 
Schauen Sie also am Mittwoch ab 14:30 Uhr in ihr E-Mail-Postfach, die LfK-App oder auf unsere Homepage – wie bereits in den letzten Wochen erhalten Sie von uns einen gesonderten Link zur 11. virtuellen LfK-Regionalveranstaltung. Die mit freundlicher Unterstützung der opta data präsentierte Aufzeichnung wird exklusiv für Sie als LfK-Mitglieder abrufbar und daher nicht in unserem öffentlichen YouTube-Kanal zu finden, sondern nur per Direktlink zugänglich sein.
 
Ich wünsche Ihnen einen schönen Start in die Woche – wir sehen uns am Mittwoch!
 
 
Mit bestem Gruß
 
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
CORONAVIRUS-PANDEMIE
NRW: Erlass für Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgelegt
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Der Stichtag rückt näher: Ab dem 16. März muss die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS) hat Ende vergangener Woche einen ersten Erlass vorgelegt, der einen „Fahrplan“ zur Umsetzung vorgibt.
 
Der Runderlass des MAGS kommt zur richtigen Zeit. „Die Verunsicherung in der Pflege, wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht umzusetzen ist, ist derzeit nach wie vor groß, denn die Regelung im Infektionsschutzgesetz lässt viele Fragen offen“, berichtet LfK-Justiziarin Anke Willers-Kaul. „Besonders zu den Beschäftigungsverboten für Ungeimpfte erreichen uns viele Anfragen an der LfK-Hotline.“
 
Noch verfügen nach Aussage des MAGS etwa 50.000 bis 100.000 von 800.000 bis einer Million Beschäftigten in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in NRW nicht über einen vollständigen Impfschutz gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Mit dem Erlass zur Anwendung des § 20a IfSG hat das Ministerium nun den Fahrplan vorgelegt, wie die Gesundheitsämter im Land die einrichtungsbezogene Impfpflicht umsetzen sollen. Er soll ein einheitliches Handeln der Gesundheitsämter ermöglichen.
 
Der Erlass (PDF-Datei) ist umfangreich auf zwölf Seiten nebst Anlagen (PDF-Datei) formuliert und enthält als Anlage eine Fristentabelle zur Übersicht. Sechs Punkte des Erlasses sind für Pflegeeinrichtungen besonders hervorzuheben:
 
 
1. Meldepflicht der Beschäftigten bis Ablauf 15. März
 
Alle bereits beschäftigten Mitarbeiter müssen der Leitung bis zum Ablauf des 15. März einen Nachweis gemäß § 20a Absatz 2 Nr. 1-3 IfSG vorlegen. Dies sind Nachweise im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder darüber, dass die nachweispflichtige Person aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden kann (siehe auch FAQ-Liste und Checkliste zum Thema im LfK-Downloadbereich).
 
Dabei wird in dem Erlass auch deutlich gemacht, welche Mindestanforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zu stellen sind, die eine medizinische Kontraindikation enthält. Die medizinischen Gründe müssen im Zeugnis glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden, allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen durch eine Impfung reichen insofern nicht aus. Ergänzend wird auf Angaben des Robert Koch-Instituts hingewiesen, wonach es nur sehr wenige Kontraindikationen gebe, warum eine Person dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen Covid-19 geimpft werden kann.
 
 
2. Meldepflicht der Leitung bis zum 31. März (verlängerte Frist)
 
Erfolgen die Nachweise nicht oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises, hat die Leitung des Unternehmens die untere Gesundheitsbehörde zu informieren und die Daten der Beschäftigten zu übermitteln. Diese Übermittlung soll in einer bestimmten Art und Weise erfolgen. Der Meldeweg ist jedoch noch nicht vorgegeben – hierzu wird das Ministerium einen gesonderten Erlass herausgeben. Als Frist sieht das IfSG die Meldung bis zum 16. März vor. Das MAGS hat nun die Frist in diesem Erlass bis zum 31. März verlängert.
 
Hinsichtlich der fehlenden Vorlage von Nachweisen bzw. der Vorlage von „falschen“ Attesten wird den Arbeitgebern in dem Erlass der Hinweis gegeben, hier zum einen die Beschäftigten auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hinzuweisen und zudem zu prüfen, inwieweit in Fällen von gefälschten Attesten sowohl arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten als auch Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben sind.
 
 
3. Handeln des Gesundheitsamts
 
Wenn eine Pflegeeinrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zur beschäftigten Person auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Erfolgt hierauf keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.
 
Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet.
 
 
4. Abwägung der Behörde
 
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.
 
„Nach den Vorgaben des Erlasses werden in der Regel bei der Abwägung meistens Gründe des Infektionsschutzes zugunsten der zu schützenden Personen für eine Untersagung der Tätigkeit sprechen und zu einem Betretungs- und Beschäftigungsverbot der beschäftigten Person führen“, so Anke Willers-Kaul. „Da die Regelung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a IfSG bis zum 31. Dezember 2022 befristet ist, sind auch die Untersagungsverfügungen bzw. Beschäftigungsverbote bis zum 31. Dezember zu befristen.“
 
In dem Erlass wird jedoch auch aufgeführt, dass in bestimmten Fällen von einer Untersagung abzusehen ist. Das ist nach Punkt 5.2.2 des Erlasses dann der Fall, wenn die Unternehmensleitung darlegt, dass
 
die betroffene Person eine für die Einrichtung besonders bedeutsame Funktion innehat und ein Ausfall nicht ohne weiteres kurzzeitig oder dauerhaft durch eine andere geeignete Person ggf. vertretungsweise kompensiert werden kann, oder
die Einrichtungsleitung geltend macht, dass durch eine vermehrte Verfügung von Untersagungen insgesamt eine defizitäre Personalausstattung gegeben wäre oder gesetzlich vorgeschriebene Untergrenzen (z. B. Fachkraftquoten) nicht eingehalten werden können, die auch nach Ausschöpfung anderweitig ergriffener personalplanerischer Maßnahmen (wie beispielsweise Umsetzungen, Zurückholen aus bereits genehmigten Urlauben, Beschaffung neuen Personals ggfls. auch über Zeitarbeitsunternehmen) nicht verhindert werden kann und dies insgesamt zu einer Gefährdung der Versorgung führt.
 
Nach den Vorgaben des Erlasses kann es also sein, dass im Rahmen der Gesamtabwägung vereinzelt Personen weiterhin beschäftigt werden könnten und das Gesundheitsamt möglicherweise von einem Beschäftigungsverbot absieht.
 
 
5. Zeitplan der Umsetzung durch die Gesundheitsämter
 
Den Kommunen wurde für die Überprüfung der Einzelfälle bis zum 15. Juni 2022 Zeit gegeben, die Prüfungen abzuschließen. Auf Nachfrage stellte das Ministerium gegenüber dem LfK klar, dass in der Regel erst ab dem 16. Juni Bescheide erlassen werden. Dennoch lässt die Formulierung im Erlass den Behörden die Wahl, auch früher zu handeln und einzelne Beschäftigungsverbote auszusprechen.
 
 
6. Neu eingestellte Beschäftigte ab dem 16. März 2022
 
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit erst ab dem 16. März aufnehmen, gilt, dass diese bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Nachweise vorlegen müssen. Wird kein Nachweis vorgelegt, darf diese Person nicht beschäftigt werden. Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit.
 
 
Impfungen mit Totimpfstoff starten
 
P. S.: Im 19. Impferlass (PDF-Datei) hatte das Land bereits zu Monatsanfang die Verteilung des proteinbasierten Impfstoffs von Novavax geregelt (siehe Meldung in der LfK-App vom 4. Februar 2022). Dieser steht seit heute zur Auslieferung in Nordrhein-Westfalen bereit und wird an die durchführenden Kreise und kreisfreien Städte im Land ausgeliefert. Da bei der Verteilung der ersten Impfstoffdosen Personen aus dem Gesundheitsbereich und Berufsgruppen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, priorisiert geimpft werden sollen, verschicken einige Kreise und kreisfreien Städte bereits Informationen zur Anmeldung für eine solche Impfung. Mit der Durchführung sind die entsprechenden "Koordinierenden Covid-Impfeinheiten" (KoCIs) beauftragt.
 
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