| | Kassen stimmen Ausnahmeregelungen bei Personaleinsatz & Co. zu
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| | | Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
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| angesichts der Omikron-Welle haben wir uns gestern Nachmittag mit den Kranken- und Pflegekassen auf Landesebene darauf geeinigt, dass ab sofort wieder coronabedingte Vertragserleichterungen für die ambulante und teilstationäre Pflege gelten. Darunter fällt vor allem der Einsatz der so genannten „sonstig geeigneten Kräfte“ für Behandlungspflegen der Leistungsgruppen (LG) 1 und 2. Hier können Sie also ab sofort wieder Mitarbeiter einsetzen, die diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eigentlich nicht erbringen dürfen. Dazu heißt es wortwörtlich in den Ausnahmeregelungen: „Für die Dauer einer Beeinträchtigung der Sicherstellung der krankenpflegerischen Versorgung durch einen pandemiebedingten Personalausfall kann einfache Behandlungspflege im Rahmen der HKP (LG 1 und 2) übergangsweise durch Mitarbeitende aus der Leistungserbringung SGB XI erbracht werden. Soweit ein akuter Personalmangel durch Impfverweigerung ausgelöst wird, kann entsprechend agiert werden. Auszubildende, Praktikanten oder vergleichbares Personal sind in diesem Kontext allerdings, aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen, ausdrücklich nicht zur Leistungserbringung zugelassen.“ Auch die Ausnahmeregelungen für die Unterschrift auf dem Leistungsnachweis und die telefonische Durchführung von Beratungs- und Betreuungsangeboten gelten nun wieder. Dazu kommen Erleichterungen im Hinblick auf die Fristen beim Einreichen von Verordnungen. Seit dem Anrollen der „Winter-Welle“ hatten wir mit den Kassen verhandelt, um die seit Beginn der Pandemie bewährten Ausnahmeregelungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern auf Landesebene wieder einzusetzen, die die Versorgung der Pflegebedürftigen im Ambulanten und Teilstationären weiterhin sicherstellen sollen. Sie waren zum größten Teil Ende September ausgelaufen und aufgrund der günstigen Pandemie-Situation zu diesem Zeitpunkt nicht nochmals verlängert worden. Dagegen hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits Mitte Dezember einige Ausnahmeregelungen in der häuslichen Krankenpflege verlängert. Dazu gehören vor allem Vorgaben zu Verordnungen. Alle Vereinbarungen zu den coronabedingten Ausnahmen mit den Kassen inklusive (vorläufigem) Ablaufdatum finden Sie wie gewohnt in einer aktuellen Liste im LfK-Downloadbereich.
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| Mit bestem Gruß
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| Christoph Treiß LfK-Geschäftsführer
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| Landesverband freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. Geschäftsführung: Christoph Treiß (V.i.S.d.P.) Redaktion: Jana Wriedt
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Von-der-Wettern-Str. 27 51149 Köln Tel.: 0221 / 88 88 55-0 E-Mail Internet
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