LfK-Aktuell 9/2021 
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
wer hätte das gedacht: Es hat den Anschein, als ob der ambitionierte Zeitplan zur Umsetzung der Tariftreue-Regelung in der Pflege trotz coronabedingter Arbeitsbelastung bei allen Akteuren im Gesundheitssektor tatsächlich eingehalten wird.
 
Am 27. September haben die Verbände der Pflegekassen eine neue Online-Plattform freigeschaltet, die dazu dient, die bereits existierenden Tarifverträge und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in der Pflegebranche zu registrieren und zu erfassen.
 
Was bedeutet das für die Einrichtungen im LfK? Gelingt das Geplante, werden wir Ende Oktober eine Übersicht der Tarife in NRW einsehen können, die die Höhe der Entlohnung der Pflege- und Betreuungskräfte regional widerspiegelt. Für die nicht tarifgebundenen Betriebe ist das eine wichtige Orientierung. Lesen Sie mehr darüber in unserem Artikel dazu weiter unten.
 
Über die Rolle der jetzt laufenden SGB XI-Vergütungsverhandlungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Tarifentlohnung habe ich bereits auf unseren LfK-Regionalveranstaltungen berichtet, die dank entspannter Corona-Lage wieder vor Ort stattfinden konnten. Für alle Mitglieder, die nicht teilnehmen konnten, bereiten wir die wichtigsten Informationen in diesem Newsletter und auch in der Oktober-Ausgabe der AmPuls noch einmal auf.
 
Die Entspannung der Pandemiesituation hat auch dazu geführt, dass die Landesverbände der Kassen beschlossen haben, die Ausnahmeregelungen im Vertragsrecht nicht weiter zu verlängern. Das betrifft auf jeden Fall den Personaleinsatz für Leistungen der Leistungsgruppen 1 und 2, die ab morgen nur von Pflegekräften erbracht werden dürfen, die nach geltendem Vertragsrecht dazu berechtigt sind.
 
Nicht verlängert werden auch eine Reihe weiterer Bestimmungen, die in der aktualisierten Liste der Absprachen mit den Kassen in unserem Downloadbereich exakt beschrieben sind. Positiv dabei ist: Bei Problemen mit dem Umstieg zur alten Regelung sind im coronabedingten Einzelfall Lösungen nach Absprache mit der zuständigen Kasse möglich.
 
Sollten Sie im begründeten Einzelfall keine guten Lösungen erzielen können, dann können Sie sich an die LfK-Geschäftsstelle wenden – wir werden Sie beim Gespräch mit der Kasse unterstützen.
 
Auch die LfK-Mitgliederversammlung kann nun wieder als Live-Veranstaltung stattfinden. Wir treffen uns wie üblich im Kultur- und Kongresszentrum Stadthalle Mülheim an der Ruhr. Am 6. Oktober fängt die Veranstaltung um 12:30 Uhr mit einem Mittagessen an, ab 13:30 Uhr wird getagt. Ich würde mich freuen, viele von Ihnen in Mülheim zu sehen.
 
Mehr über wichtige Neuigkeiten und Themen im traditionell arbeitsreichen Monat September lesen Sie in der neuen Ausgabe unseres Newsletters.
 
 
Mit bestem Gruß
Christoph Treiß
Christoph Treiß
LfK-Geschäftsführer
INHALT
VERANSTALTUNGEN
LfK-Regionalveranstaltungen: Großes Interesse an LfK-Informationsangebot
Noch sechs Tage: LfK-Mitgliederversammlung 2021
LfK-Regionalveranstaltung für die Tagespflege am 11. November
POLITIK
Erfassung der bestehenden Tarifverträge in der Pflege hat begonnen
Bundesweite Corona-Regelungen: Pflegerettungsschirm, Testungen, Quarantäne und Impfabfrage
Wohngemeinschaften: Testangebot für Besucher nur noch an drei Tagen Pflicht
SERVICE
SGB XI-Verhandlungen: Zahlreiche LfK-Mitglieder bereits dabei
Höhere Preise und ein Sonderkündigungsrecht: SGB XI-Verhandlungen für die Tagespflege
BARMER-Schulungsvertrag: Frist für Ausnahmeregelung nochmals verlängert
Schon gehört? Die neue Folge des Podcasts „LfK im Ohr“
PFAU NRW: Ab 2022 Nutzung nur mit aktuellem Browser
AKTUELLES
Corona-Ausnahmeregelungen in NRW werden nicht verlängert
Handzeichenliste: Bis Ende Oktober einreichen
Online-Befragungen: DIP ruft zur Teilnahme auf
Professor Christel Bienstein erhält Ehrendoktorwürde
Digitaler Versand für die AU ab Oktober
Hochwasserkatastrophe: Pflegebetriebe können Anträge auf Wiederaufbauhilfen stellen
Ausbildungspauschalen für 2022 / 2023 in NRW
PFLEGE
Landesberichterstattung und Regionalkonferenzen Gesundheitsberufe in NRW
WEITERBILDUNG
Nachqualifizierungs-maßnahme
Praxisanleiter/in in 300 Stunden
Leitung eines Pflegedienstes I
IMPRESSUM
VERANSTALTUNGEN
LfK-Regionalveranstaltungen: Großes Interesse an LfK-Informationsangebot
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Zum ersten Mal in diesem Jahr konnte der LfK seine Mitglieder im September über aktuelle Themen vor Ort und in Präsenz informieren. Beide LfK-Regionalveranstaltungen in Bergisch Gladbach und Lünen waren im Anmeldeverfahren schnell komplett ausgebucht.
 
Unter Beachtung der „3G“-Regelung konnte der LfK endlich wieder seine beliebten kostenfreien Veranstaltungen in den Regionen Rheinland und Westfalen abhalten. Ein wichtiges Thema mit Auswirkungen in der unmittelbaren Zukunft beschäftigte die Teilnehmer diesmal: die Umsetzung der Pflegereform.
 
LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß stellte dar, welche Einrichtungen von der Einführung einer tariflichen Entlohnung ab September 2022 betroffen sein werden und was konkret unter „Tarif“ zu verstehen ist. Dabei spielte die Frage der Refinanzierung der höheren Personalkosten eine zentrale Rolle. Ein erster und wichtiger Schritt zur Vorbereitung ist demnach eine SGB XI-Vergütungsverhandlung (siehe unten), die Pflegediensten und Tagespflegen schon jetzt eine bessere finanzielle Ausstattung sichert.
 
Treiß erklärte, welche Steigerungsraten in den Verhandlungen erzielt werden können, und wies darauf hin, dass in den Fällen, in denen die aktuelle Vergütungssteigerung für eine tariftreue Entlohnung ab dem 1. September 2022 nicht ausreicht, ein Sonderkündigungsrecht besteht.
 
Corona-Themen auf der Tagesordnung
 
Im zweiten Teil der Veranstaltungen ging es um die Verlängerung des Pflegerettungsschirms (siehe unten) sowie um die dritte Impfung gegen eine Corona-Infektion. Zum Abschluss präsentierte der LfK-Geschäftsführer zudem die neue Ausbildung zum ambulanten Pflegeassistenten. Das Besondere bei dieser Bildungsmaßnahme ist, dass sie auch ohne vorherige Berufserfahrung in der Pflege zur Erbringung von einfachen Behandlungspflegen berechtigt und speziell auf die häusliche Pflege zugeschnitten ist.
 
Einen ausführlichen Bericht von den LfK-Regionalveranstaltungen, die mit freundlicher Unterstützung der opta data-Gruppe stattfanden, lesen Sie in der Oktober-Ausgabe der AmPuls, die Mitte des Monats erscheint.
 
 
Die PowerPoint-Präsentation von den LfK-Regionalveranstaltungen finden Sie im LfK-Downloadbereich.
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Noch sechs Tage: LfK-Mitgliederversammlung 2021
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In weniger als einer Woche führt der LfK seine Jahreshauptversammlung durch. Aufgrund des Lockdowns wurde diese von März auf den 6. Oktober 2021 verschoben. Nach der langen Pause mit dem Verzicht auf Live-Veranstaltungen freuen sich offenbar viele Mitglieder auf die Möglichkeit des Treffens und der Mitwirkung im Verband: Für die Teilnahme haben sich schon zahlreiche Inhaber von Pflegediensten und Tagespflegen angemeldet.
 
Die Einladung und ein Anmeldeformular wurden bereits per Post an alle LfK-Mitglieder verschickt. Auch in diesem Jahr treffen sich die LfK-Mitglieder im Festsaal des Kultur- und Kongresszentrums Stadthalle Mülheim an der Ruhr. Die Versammlung beginnt um 13:30 Uhr, ab 12:30 Uhr können alle Verbandsmitglieder sich an einem Mittagsbuffet stärken. Einlass ist bereits ab 12 Uhr.
 
Aufgrund der Vorgaben zum Coronaschutz bittet der LfK darum, die bekannten „AHA-Regeln“ zu beachten. An der Versammlung können Personen teilnehmen, die entweder genesen, geimpft oder getestet sind. Ein PoC-Test darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein.
 
Genaue Informationen zur geplanten Tagesordnung können Mitglieder der endgültigen Einladung zur Mitgliederversammlung entnehmen, die sie ebenfalls per Post mit der September-Ausgabe des Mitgliedermagazins AmPuls erhalten haben.
 
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LfK-Regionalveranstaltung für die Tagespflege am 11. November
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Es ist wieder so weit: Die beliebte kostenlose LfK-Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege findet auch in diesem Jahr statt. Für die Präsenzveranstaltung ist der 11. November 2021 vorgesehen.
 
Die Veranstaltung steht in diesem Jahr ganz im Zeichen der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) für die Tagespflegen (PDF-Datei), die zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Was die neue QPR beinhaltet und was im Rahmen der Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) auf die Tagespflegeeinrichtungen zukommen wird, berichten die LfK-Referenten in ihren Vorträgen. Weiteres Thema der Veranstaltung wird der aktuelle Sachstand zur geltenden Tarifbindung ab September 2022 sein.
 
Merken Sie sich den Termin bereits vor! Alle Tagespflege-Mitglieder im LfK werden in Kürze eine gesonderte Einladung zur LfK-Regionalveranstaltung Spezial Tagespflege erhalten.
 
POLITIK
Erfassung der bestehenden Tarifverträge in der Pflege hat begonnen
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Ab dem 1. September 2022 müssen alle Pflegeeinrichtungen ihre Mitarbeiter in Pflege und Betreuung laut gesetzlichen Regelungen nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bzw. in Anlehnung daran entlohnen. Hierzu erstellen die Pflegekassen bis voraussichtlich Ende Oktober eine Übersicht aller Tarife bzw. tariflicher Löhne in NRW. Voraussetzung dafür ist, dass die tarifgebundenen und kirchlichen Träger die hierfür relevanten Daten zur Verfügung stellen. Dazu haben die Pflegekassen nun eine digitale Plattform freigeschaltet.
 
Festlegung der Arbeitgeber bis Ende Februar
 
Liegt die Übersicht der regional üblichen Gehälter Ende Oktober vor, müssen die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber aktiv werden. Für die LfK-Mitgliedsunternehmen und alle weiteren Pflegebetriebe ohne Tarifvertrag bedeutet das, dass sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit haben, um sich für einen aus ihrer Sicht geeigneten Tarifvertrag zu entscheiden und dies den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen.
 
LfK für vereinfachte Verfahren
 
„Weil so gut wie alle privaten Pflegedienste vor dieser Entscheidung stehen, müssen wir rechtzeitig mit den Pflegekassen über die Weiterentwicklung unseres bereits 2018 gestarteten ,Pilotprojekts‘ sprechen. Ziel muss es dabei sein, jedem Tarif eine konkrete Vergütung zuzuordnen – und das für den SGB XI- und den SGB V-Bereich gleichermaßen“, so Christoph Treiß, LfK-Geschäftsführer. Mögliche Einzelverhandlungen sollen damit gleichwohl nicht ausgeschlossen sein.
 
Zeitplan
 
Der Zeitplan zur Umsetzung der geplanten Änderungen steht im Großen und Ganzen fest. Eine grafische Darstellung des Zeitplans mit den bis heute bekannten Terminen können Interessierte hier herunterladen (PDF-Datei).
 
Technik
 
Für die Erfassung der maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen wird die Plattform DatenClearingStelle (DCS) Pflege verwendet, die hierzu um eine neue Erfassungsmaske erweitert wurde. Die Plattform wird von den Verbänden der Pflegekassen betrieben und wurde bisher im Rahmen der Qualitätsprüfungen stationärer Einrichtungen eingesetzt. Grundlage für die Datensammlung sind die Richtlinien nach § 72 Absatz 3c und § 82c Absatz 4 SGB XI, die vom GKV-Spitzenverband zu erstellen sind.
 
Weitere Details zur DCS und zum Ablauf der Erfassung der Tarifinformationen entnehmen Interessierte dem Informationsschreiben der Pflegekassen (PDF-Datei) zur Umsetzung der Richtlinien nach § 72 Absatz 3c und § 82c Absatz 4 SGB XI.
 
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Bundesweite Corona-Regelungen: Pflegerettungsschirm, Testungen, Quarantäne und Impfabfrage
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Der Bundesrat hat Mitte September der Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der Coronavirus-Pandemie zugestimmt. Damit wurden der Pflegerettungsschirm und die Kostenerstattung für die von Pflegeeinrichtungen durchgeführten Testungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
 
Mit der Verlängerung des Pflegerettungsschirms (PDF-Datei) haben zugelassene Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin die Möglichkeit, pandemiebedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen geltend zu machen.
 
Der GKV-Spitzenverband muss nun zeitnah die Festlegungen dazu sowie das Antragsformular entsprechend überarbeiten. Zurzeit ist nicht davon auszugehen, dass sich hier etwas inhaltlich ändert. Sobald die Überarbeitungen veröffentlicht wurden, wird der LfK dazu informieren.
 
Kostenerstattung bei Testungen
 
Nach der Verlängerung der Kostenerstattung für die von Pflegeeinrichtungen durchgeführten Tests hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Testverordnung (TestV; PDF-Datei) auf Bundesebene ebenfalls überarbeitet und veröffentlicht. Diese Änderungen sehen vor, dass es ab dem 11. Oktober 2021 keine kostenlosen Bürgertests mehr geben wird. Einen kostenlosen Bürgertest können dann nur noch „impfunfähige“ Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen mit einer medizinischen Kontraindikation, in Anspruch nehmen.
 
Für die einrichtungsbezogenen Testungen in ambulanten Pflegediensten und Tagespflegen ergeben sich aus der ab dem 11. Oktober gültigen TestV keine Änderungen. Für die im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts durchgeführten Testungen bleibt es für ambulante Pflegedienste, Intensivpflegedienste und Tagespflegen bei den bekannten Vorgaben und dem bereits geläufigen Erstattungsverfahren für Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen.
 
Keine Entschädigungsleistungen mehr bei Quarantäne für Ungeimpfte
 
Ab dem 11. Oktober 2021 werden in Nordrhein-Westfalen keine Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantäne für Menschen ohne Corona-Impfschutz mehr möglich sein. Ausgenommen sind davon lediglich Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Damit setzt das Land NRW einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz um.
 
Demnach sollen die Bundesländer spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz mehr gewähren, die in einer wegen Covid-19 behördlich angeordneten Quarantäne sind, etwa als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, und keinen vollständigen Impfschutz gegen Covid-19 vorweisen können, obwohl für sie eine Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt.
 
Abfrage des Impfstatus
 
Mit dem Gesetz (PDF-Datei) zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers im Juli 2021 wurden auch Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Demnach haben Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen, wie ambulanten Pflegediensten und Tagespflegen, für die Dauer der epidemischen Lage die Möglichkeit, den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten abzufragen, um betriebsinterne Abläufe zu organisieren. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die Beschäftigten verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten und auf Verlangen Nachweise vorzulegen.
 
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Wohngemeinschaften: Testangebot für Besucher nur noch an drei Tagen Pflicht
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Mit der letzten Änderung der Corona-Allgemeinverfügung wurde die Häufigkeit der Testzeiten, die eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Besucher anbieten muss, auf dreimal wöchentlich reduziert.
 
Nach wie vor gilt, dass alle Besucher von selbstverantworteten oder anbieterverantworteten Wohngemeinschaften (WG) ein negatives Testergebnis vorlegen müssen, das nicht älter als 48 Stunden ist – sofern sie nicht nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind. Um den Organisationsaufwand für die Einrichtungen zu begrenzen, hat das zuständige Ministerium nun in der Allgemeinverfügung „CoronaAVEinrichtungen“ (PDF-Datei) festgelegt, dass Testangebote nicht mehr täglich, sondern mindestens dreimal wöchentlich anzubieten sind. Die Testzeiten müssen durch Aushang in der WG sowie auf einer eventuell vorhandenen Internetseite der WG veröffentlicht werden.
 
Ausnahmen gelten für besondere Berufsgruppen: gesetzliche Betreuer, Betreuungsrichter, Ärzte, Mitarbeiter von Krankentransportdiensten, Dienstleistende zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung, Seelsorger sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen. Für deren Besuche ist ein situationsgerechtes Testangebot vorzuhalten. Außerdem ist das Testangebot auch für Mitarbeiter der WTG-Behörden im Rahmen der behördlichen Prüfung zu ermöglichen.
 
Obligatorisch bleibt für alle Besucher unabhängig von der „3G“-Regel das Symptommonitoring auf typische Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion. Symptomatische Besucher dürfen die WG nicht betreten. Eine „Freitestung“ ist nicht möglich. Ausnahmen gelten für Besuche während der Sterbephase.
 
 
Der LfK hat seine Muster-Dokumente zum Testkonzept und das Besucherkonzept im LfK-Werkzeugkoffer (Log-in erforderlich) entsprechend aktualisiert.
SERVICE
SGB XI-Verhandlungen: Zahlreiche LfK-Mitglieder bereits dabei
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Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Steigerungsraten für die SGB XI-Verhandlungen haben viele LfK-Mitglieder bereits reagiert und ihre vollständig ausgefüllten Verhandlungsunterlagen der LfK-Geschäftsstelle zugeschickt. Besonders attraktiv sind 2021 die Steigerungsraten im vereinfachten Verfahren mit der Anlage 1a und für Pflegedienste mit derzeit sehr niedrigem Punktwert.
 
Die diesjährige Verhandlungsrunde spielt eine besondere Rolle: Da alle Pflegeeinrichtungen ab September 2022 aufgrund der gesetzlichen Pflegereform Tarifgehälter zahlen müssen, können frühzeitige Anpassungen der Preise die nötige Liquidität für die höheren Personalkosten stellen.
 
2021 sind im vereinfachten Verfahren folgende Steigerungen möglich:
 
ohne Anlage: Steigerung von bis zu 1,9 Prozent
mit Anlage 1: Steigerung von bis zu 2,1 Prozent
mit Anlage 1: ausreichend hohe Steigerung, um die Neugründervergütung mit einem Basispunktwert von 0,04297 Euro, Leistungskomplex (LK) 15 in Höhe von 1,86 Euro und LK 15 mit 4,78 Euro zu bekommen
mit Anlage 1a: Steigerung von bis zu 3,55 Prozent
 
 
Darüber hatte der LfK bereits in seiner Sonderausgabe des LfK-Aktuells vom 16. September informiert. Kurz nach Bekanntgabe der Steigerungsraten erreichten bereits viele Verhandlungsunterlagen den LfK. „Wir freuen uns, dass sich in diesem Jahr viele Pflegedienste für die Verhandlung im vereinfachten Verfahren mit der Anlage 1a entschieden haben“, so LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. „Hier können diesmal bis zu 3,55 Prozent Vergütungserhöhung erreicht werden.“
 
Fristen beachten
 
Wer eine neue Vereinbarung zum 1. Januar 2022 erhalten will, muss die vollständig ausgefüllten Unterlagen für die Vergütungsverhandlung unbedingt bis zum 17. November 2021 per E-Mail an den zuständigen Ansprechpartner der Pflegekassen geschickt haben. Den für Ihre Region zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Liste der Ansprechpartner (PDF-Datei) im LfK-Downloadbereich.
 
Wer die Unterstützung des LfK bei der Verhandlung wünscht, sollte die entsprechenden Unterlagen bis zum Freitag, 22. Oktober 2021, per E-Mail an die LfK-Geschäftsstelle schicken. Der LfK geht davon aus, dass diese Unterlagen bis zum 15. November 2021 bearbeitet werden können. Dadurch wäre es möglich, die Verhandlungsunterlagen noch rechtzeitig vor dem 17. November 2021 an die Kasse zu versenden. Die Unterlagen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
 
 
Hier finden Sie alle notwendigen Dateien für Ihre SGB XI-Vergütungsverhandlung.
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Höhere Preise und ein Sonderkündigungsrecht: SGB XI-Verhandlungen für die Tagespflege
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Tagespflegen im LfK können in diesem Jahr bei den SGB XI-Verhandlungen eine pauschale Erhöhung der Vergütung von bis zu 2,4 Prozent erreichen. Nach der Bekanntgabe dieser neuen Werte in der Sonderausgabe des LfK-Aktuell Mitte September sind auch erste Mitgliedsbetriebe schon in die Verhandlung eingestiegen.
 
Auch für Vergütungsvereinbarungen mit Beginn im Jahr 2022 bieten die Kostenträger wieder ein pauschales Verfahren zur Vergütungsanpassung an. Diesmal sind Steigerungen von bis 2,4 Prozent möglich. Über die Einzelheiten zum Verhandlungsverfahren hat der LfK in seiner LfK-Aktuell-Sonderausgabe vom 16. September ausführlich informiert.
 
Aufgrund der Einführung einer Tarifbindung in der Pflege (siehe oben) haben die Vertreter der Kostenträger im Grundsatzausschuss vollstationär NRW bestätigt, dass sie den Pflegeeinrichtungen ein Sonderkündigungsrecht nach § 85 Absatz 7 SGB XI für ihre Vergütungsvereinbarung einräumen werden.
 
Die benötigten Formulare für die Kalkulation und die Verhandlung sowie eine ausführliche Ausfüllanleitung finden Tagespflege-Mitglieder hier (Tagespflege-Login erforderlich). Mitglieder, die eine Plausibilitätsprüfung der Unterlagen durch den LfK wünschen, sollten ihre Kalkulationstabellen so früh wie möglich vorbereiten und per E-Mail an Tamara Ginocchio oder Heike Nordmann in der LfK-Geschäftsstelle schicken.
 
 
LfK-Unterlagen für die SGB XI-Vergütungsverhandlungen in der Tagespflege 2021 (Tagespflege-Login nötig)
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BARMER-Schulungsvertrag: Frist für Ausnahmeregelung nochmals verlängert
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Die BARMER verlängert vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie zum wiederholten Mal die Möglichkeit, individuelle Schulungen in der Häuslichkeit sowie Pflegekurse auch ohne persönlichen Kontakt durchzuführen. Dies gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
 
Die Ausnahmeregelung betrifft alle LfK-Mitgliedsbetriebe, die dem Rahmenvertrag gemäß § 45 SGB XI zwischen der BARMER und dem LfK beigetreten sind.
 
Die BARMER verlängert nun nochmals die Ausnahmeregelung, dass Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI für die Zeit der anhaltenden Einschränkungen sowohl als Videokonferenz für Gruppen (als Alternative zum Pflegekurs) als auch telefonisch oder bei Bedarf mittels Videotelefonie für Einzelpersonen (als Alternative für häusliche Schulungen) durchgeführt werden können. Damit wolle sie die ambulanten Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen bei ihrem Engagement für pflegende Angehörige weiter unterstützen, so die Kasse.
 
LfK-Mitglieder sollten hinsichtlich der Online-Kurse folgende Punkte beachten:
 
Die Abrechnung eines Online-Kurses ist nur möglich, wenn dieser (wie auch ein Präsenzkurs) im Vorfeld bei den vertraglich festgelegten Ansprechpartnern in den jeweiligen Pflegezentren der BARMER angemeldet wurde. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen zur Durchführung von Online-Gruppenschulungen (Pflegekursen) sind im Merkblatt der BARMER zur Ausnahmeregelung (PDF-Datei) zu finden.
Die Online-Pflegekurse im Rahmen der Ausnahmeregelung veröffentlicht die BARMER auf ihrer Homepage. Anbieter von Online-Kursen sind aufgerufen, der Kasse die genauen Veranstaltungsinformationen sowie eine E-Mail-Adresse zur Anmeldung bzw. eine Telefonnummer zukommen zu lassen.
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Schon gehört? Die neue Folge des Podcasts „LfK im Ohr“
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Die fünfte Folge des Podcasts „LfK im Ohr“ ist seit Mitte September online abrufbar. Diesmal machen die Autoren des im Mai gestarteten Audio-Formats – die drei Mitglieder des LfK-Vorstands – den LfK selbst und die Verbandsarbeit zum Thema.
 
Die neue Folge von „LfK im Ohr“ entführt die Zuhörer zunächst in die Vergangenheit. Die LfK-Vorstandsvorsitzende Andrea Lippmann erinnert an die Entstehung des Verbands und beschreibt die bewegten ersten Monate im Jahr 1994, als eine Handvoll Pflegedienste sich zusammenschloss und den LfK gründete.
 
„Der Austausch war sehr gut, auch später in den Kreisverbänden, als Mitglieder aus allen Regionen ihre Themen und Probleme mitbrachten“, so Andrea Lippmann im Podcast. „Es wäre schön, wenn wir diesen Austausch auch heute so intensiv hätten, wenn sich die einzelnen Mitglieder mit ihren Themen an uns wenden.“
 
Aktuelle Aufgaben und Verbandsarbeit
 
Aktuell wird es dann in der Mitte der Folge, wenn Schriftführer Bernd Leiendecker das Mikrofon übernimmt. Er spricht über die gegenwärtigen Themen und die Arbeit im Vorstand des LfK. „Die Aufgaben des LfK sind heute vielfältiger geworden, wir haben neben Pflegediensten auch Tagespflegen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften als Mitglieder im Verband“, berichtet Bernd Leiendecker.
 
Umso schöner sei es, wenn einzelne Mitglieder ihre Ideen dem Vorstand mitteilen und aktiv an der ehrenamtlichen Arbeit im Verband teilnehmen. Der Vorstand habe eigene Akzente und neue Impulse in die Arbeit eingebracht: von der Ausbildung zum ambulanten Pflegeassistenten bis zur Einführung des Podcasts als neues LfK-Medium.
 
Einen Blick in die Zukunft wirft die stellvertretende Vorstandsvorsitzende Nora Jürgens, die über die Weiterentwicklung des LfK spricht, den sie als Korrektiv und Konkurrenz zu den großen Verbänden der Wohlfahrtspflege sieht.
 
Haben Sie auch Sie die neue Folge des LfK-Podcasts schon gehört? Sie lässt sich hier als mp3-Datei abrufen. Außerdem kann die Audio-Datei kann im passwortgeschützten LfK-Downloadbereich heruntergeladen und auf dem Rechner abgespielt oder auf dem Mobilgerät gespeichert und ohne Internetverbindung gehört werden.
 
 
aktuelle Podcast-Folge im LfK-Downloadbereich abrufen
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PFAU NRW: Ab 2022 Nutzung nur mit aktuellem Browser
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Die Nutzung des Online-Portals PFAU-NRW zur Eingabe der Daten für die Pflegeberufe-Umlage ist ab dem 1. Januar 2022 nur mit einem aktuellen Internet-Browser möglich. Die zuständige Bezirksregierung Münster begründet diese Entscheidung mit möglichen Sicherheitslücken, die bei älteren Versionen der Browser bestehen könnten.
 
Für Pflegeeinrichtungen bedeutet die Änderung, dass sie für die Abgabe der Daten zur Pflegeberufeumlage eine aktuelle Version des verwendeten Browsers installieren müssen. Ohne Probleme funktionieren nach Angaben der Bezirksregierung Münster zum Beispiel Microsoft Edge ab Version 89, Mozilla Firefox ab Version 87, Apple Safari ab Version 14.1 und Google Chrome ab Version 89. Die wichtigsten Fragen zur technischen Umstellung hat die Bezirksregierung in einer FAQ-Liste zusammengefasst.
 
 
FAQ-Liste der Bezirksregierung Münster zu aktuellen Browsern
AKTUELLES
Corona-Ausnahmeregelungen in NRW werden nicht verlängert
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Die coronabedingten vertraglichen Ausnahmeregelungen mit den Kranken- und Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen für die ambulante und teilstationäre Pflege laufen Ende September aus. Nach einer Entscheidung der Kassen werden diese Maßnahmen – anders als die Regelung zum Pflegerettungsschirm – nicht verlängert.
 
Diese Entscheidung begründen die Kassen mit der Entspannung der pandemischen Lage unter anderem infolge der Impfungen. Außerdem gebe es nach Aussage der Landesverbände der Kassen auch keine bundesweite Regelung, die eine Verlängerung der Ausnahmen vorschreibt oder empfiehlt.
 
Gleichwohl könnten Pflegedienste und andere Leistungserbringer konkrete Problemfälle bei der jeweiligen in der Region federführenden Kasse anzeigen. Dann seien Lösungen im Einzelfall auch weiterhin möglich. Über die Änderung bei den Ausnahmeregelungen hat der LfK am Montag bereits in der LfK-App informiert.
 
Einsatz im LG 1 und 2, Leistungsnachweise, telefonische Betreuung
 
Nach dieser Entscheidung laufen heute folgende Ausnahmeregelungen aus:
 
die Regelung, dass einfache Behandlungspflegen (Leistungsgruppen 1 und 2) übergangsweise auch durch solche Personen erbracht werden können, die aufgrund von Vertragsrecht die Leistungen eigentlich nicht erbringen dürfen. Diese Ausnahme beim Personaleinsatz kann ab morgen nicht mehr geltend gemacht werden. Benötigen Pflegedienste aufgrund besonderer Umstände dennoch eine entsprechende Regelung, sollen sie mit dem federführenden Landesverband der Krankenkassen das Gespräch suchen. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen möglich.
gelockerte Regelungen zu Unterschriften auf den Leistungsnachweisen. Dazu zählen die Fälle, in denen gesetzliche Vertreter die Leistungsnachweise coronabedingt nicht unterschreiben können oder die Kunden aus Angst vor Ansteckung die Unterschrift nicht tätigen. Auch hier gilt: Ist die Unterschrift tatsächlich nicht möglich, soll eine Klärung des Einzelfalls mit dem zuständigen Landesverband der Kranken- oder Pflegekassen erfolgen.
die Möglichkeit der telefonischen Erbringung von Betreuungsleistungen und von Leistungen „bis zur Haustür“ ohne Anwesenheit des Pflegebedürftigen
gelockerte Bestimmungen zu Abweichungen von den Qualifikationsvorgaben im Personaleinsatz bei Leistungserbringern der außerklinischen Intensivpflege sowie weitere Ausnahmeregelungen für Teams der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
die Regelung zur möglichen Abweichung vom Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen
 
Noch unklar ist die Regelung zu Fort- und Weiterbildungen als Online-Kurs für "sonstig geeignete Kräfte".
 
Bis Jahresende verlängert: Sonderregelungen zu Verordnungen
 
Nicht betroffen von der Entscheidung der Kassen sind jene Bereiche, für die es bereits bundesweite Regelungen zur Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 gibt. Dazu gehören die Möglichkeit, Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI weiterhin telefonisch durchführen zu können sowie auch erleichterte Vorgaben für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
 
Fristen: HKP-Folgeverordnungen können beispielweise weiterhin für bis zu 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden. Längerfristige Folgeverordnungen müssen nicht explizit begründet werden und Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
 
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von drei Tagen auf zehn Tage verlängert.
 
Telefonische Anamnese und Video: Hat ein Arzt den Patienten bereits einmal persönlich untersucht und daraufhin eine Verordnung für häusliche Krankenpflege, Hilfs- oder Heilmittel ausgestellt, dürfen die Folgeverordnungen dazu weiterhin auch nach telefonischer Anamnese erledigt und per Post an den Versicherten geschickt werden. Auch Krankentransporte und -fahrten sind bis Ende Dezember aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten weiterhin per Video erbracht werden.
 
Auch eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese bleibt weiterhin möglich.
 
 
Eine aktualisierte Liste der Absprachen mit den Kassen in NRW finden LfK-Mitglieder im LfK-Downloadbereich.
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Handzeichenliste: Bis Ende Oktober einreichen
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Alle Pflegedienste, die dem LfK-Rahmenvertrag nach § § 132, 132a SGB V beigetreten sind, müssen bis zum 31. Oktober 2021 eine aktuelle Unterschriften- und Handzeichenliste an die Kassen senden. Bisher war der Stichtag stets der 31. August des laufenden Jahres. Die Änderung kam mit dem neuen HKP-Rahmenvertrag zustande.
 
Mit dem Rahmenvertrag wurde auch das Federführungsprinzip eingeführt. Das bedeutet, dass Unterlagen wie die Handzeichenliste nur an eine Kasse geschickt werden, die für den jeweiligen Kreis oder die kreisfreie Stadt federführend für alle anderen Kassen tätig ist. Welche Kasse für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie der Anlage 9 des LfK-Rahmenvertrags entnehmen.
 
Versand auf digitalem Weg
 
Der Versand der Handzeichenliste muss digital per E-Mail erfolgen. Die Betreffzeile der E-Mail soll folgende Angaben enthalten: das Stichwort „Handzeichenliste“, Autokennzeichen des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt, IK-Nummer, Postleitzahl und Name des Pflegedienstes.
 
Beispiel: Handzeichenliste, UN (für Unna), 123456789, 59425, Pflegedienst Mustermann
 
Da der 31. Oktober in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, bietet es sich an, den Versand etwas früher zu erledigen.
 
Neue Mitarbeiter melden
 
Wer seit dem Versand der Handzeichenliste im Vorjahr neue Mitarbeiter eingestellt und den Kassen noch nicht gemeldet hat, muss zusammen mit der Handzeichenliste auch die entsprechenden Qualifikationsnachweise und gegebenenfalls Nachweise über die Berufserfahrung dieser Mitarbeiter mitschicken.
 
Sonderfall Betriebskrankenkassen
 
Einen Sonderfall stellen die Betriebskassen dar. In den Regionen, in denen der BKK Landesverband Nordwest zuständig ist, soll die Handzeichenliste nicht an diesen, sondern an die Knappschaft geschickt werden. Hierzu besteht eine Kooperation zwischen dem BKK Landesverband Nordwest und der Knappschaft. Welche Pflegedienste konkret davon betroffen sind, ist der Liste der zuständigen Ansprechpartner zu entnehmen. Diese findet sich zusammen mit dem HKP-Rahmenvertrag als Anlage 9 inklusive aller E-Mail-Adressen im LfK-Downloadbereich in der Kategorie „Verträge mit Krankenkassen“.
 
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Online-Befragungen: DIP ruft zur Teilnahme auf
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Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e. V. (dip) erforscht aktuell im Forschungsprojekt „Berufseinmündung und -verbleib in der Pflege in NRW“, unter welchen Umständen Pflegende am häufigsten in ihrem Beruf verbleiben und wie sie dazu motiviert werden können. Arbeitgeber sowie berufstätig Pflegende in ambulanten Pflegediensten, stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern werden gebeten, an einer Onlinebefragung teilzunehmen.
 
Der dauerhafte Mangel an Pflegekräften, Bindungsfaktoren an den Pflegeberuf und an Arbeitgeber sowie die Entgelte in der Pflege sind intensiv diskutierte Themen, aktuelle Anhaltspunkte aus der Pflegepraxis sind dahingegen rar. Diese Lücke will das Forschungsteam des dip schließen und bittet um Teilnahme an der Online-Befragung „Arbeitgeber in der Pflege in NRW“.
 
An einer zweiten Befragung zum Berufsverbleib in der Pflege in NRW können Pflegefach- und Pflegehilfskräfte teilnehmen. Arbeitgeber, die das Vorhaben unterstützen möchten, sind aufgefordert, den entsprechenden Link zur Umfrage an Ihre Pflegekräfte weiterzuleiten.
 
Die Teilnahme an der Befragung nimmt jeweils etwa zehn Minuten in Anspruch und ist freiwillig und anonym. Die Zugänge zu den beiden Befragungen sind über jedes Endgerät (PC, Tablet, Handy) einmalig möglich und noch bis zum 19. November 2021 freigeschaltet. „Bitte seien Sie neugierig und machen Sie mit“, appellieren die Forscher des dip in ihrem Aufruf zur Teilnahme an den Befragungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege in NRW.
 
 
Online-Befragung „Arbeitgeber in der Pflege in NRW“ für Arbeitgeber
 
Online-Befragung „Berufsverbleib in der Pflege in NRW“ für Arbeitnehmer
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Professor Christel Bienstein erhält Ehrendoktorwürde
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Die deutsche Pflegewissenschaftlerin Christel Bienstein hat im September die Ehrendoktorwürde der privaten Universität Witten/Herdecke erhalten. Der Ehrendoktortitel wurde Professor Bienstein für ihren Einsatz für die Pflege und die Pflegewissenschaft in Deutschland verliehen.
 
Die Universität bezeichnete Professor Christel Bienstein als „Pflege-Pionierin der ersten Stunde“ und eine „herausragende Persönlichkeit“, die zahlreiche Impulse in Gesellschaft, Pflegepraxis und Forschung ausgesendet habe.
 
Bienstein leitete das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Witten/Herdecke von seiner Gründung im Jahr 1994 bis 2017. Sie setzte sich für den Aufbau und die Weiterentwicklung der Pflegewissenschaft in Deutschland und für die Verknüpfung von Theorie und Praxis ein. Als Wegbereiterin der akademischen Pflegeausbildung in Deutschland und für ihre Verdienste um die Pflegewissenschaft wurde sie 2004 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Seit 2012 ist Professor Bienstein auch Präsidentin des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK).
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Digitaler Versand für die AU ab Oktober
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Ab dem 1. Oktober werden Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU) von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern von den Arztpraxen nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt. Dies regelt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
 
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Hochwasserkatastrophe: Pflegebetriebe können Anträge auf Wiederaufbauhilfen stellen
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Für die im Juli 2021 von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe betroffenen Regionen in Nordrhein-Westfalen stehen ab sofort Mittel in Höhe von rund 12,3 Milliarden Euro aus dem „Wiederaufbaufonds Nordrhein-Westfalen“ bereit.
 
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Ausbildungspauschalen für 2022 / 2023 in NRW
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Pro Schüler in der generalistischen Pflegeausbildung beträgt das Budget im kommenden Jahr für die Träger der praktischen Pflegeausbildung 702,67 Euro im Monat. Im Jahr 2023 steigt diese Summe um etwa 2,43 Prozent auf 719,75 Euro monatlich.
 
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PFLEGE
Landesberichterstattung und Regionalkonferenzen Gesundheitsberufe in NRW
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Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. (dip) organisiert im Nachgang zur Veröffentlichung der „Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen“ auch in diesem Jahr Regionalkonferenzen mit dem Thema „Fachkräftesicherung in den Gesundheitsberufen NRW 2021“.
 
Die aktuelle Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen 2019 (LbG NRW 2019) wird voraussichtlich ab etwa Mitte bis Ende Oktober 2021 für alle Interessierten über den Broschüren-Service des NRW-Gesundheitsministeriums abrufbar sein.
 
Die Regionalkonferenzen des dip ergänzen die regelmäßige Landesberichterstattung. Sie dienen zur Information und Diskussion für Akteure im Gesundheitswesen. Präsentiert werden dabei auch die konkreten Zahlen für die jeweilige Region, die im Rahmen der Landesberichterstattung ermittelt wurden. Für die Pflegeberufe werden aktuelle Kennzahlen und Einschätzungen regionaler Ausbildung und Beschäftigung für jeden Regierungsbezirk präsentiert und erörtert.
 
In diesem Jahr werden die Veranstaltungen als Online-Regionalkonferenzen an verschiedenen Terminen zwischen dem 11. November und dem 2. Dezember jeweils von 13 bis 16 Uhr durchgeführt. Möglich ist die Teilnahme von bis zu 160 Personen.
 
 
Die Links zur Anmeldung für die „Regionalkonferenzen Pflege“ finden sich im Flyer des dip (PDF-Datei).
WEITERBILDUNG
Nachqualifizierungs-maßnahme
WB1
 
21.10.2021 Köln
18.11.2021 Köln
 
Manager für Digitalisierung
Manager Digitalisierung
 
25.-29.10.2021 Dortmund
17.-21.1.2022 Oberhausen
 
Weiterbildung Behandlungspflege
LfK-Weiterbildung Behandlungspflege
 
2.11.2021-23.2.2022 Würselen
13.12.2021-25.3.2022 Oberh.
Praxisanleiter/in in 300 Stunden
WB4
 
25.10.2021-23.2.2022 Köln
3.11.2021-11.3.2022 Bielefeld
Praxisanleiter/in 24 Stunden
LfK-Weiterbildung
 
15.-17.2.2022 Köln
 
Palliativ-Care-Weiterbildung
LfK-Weiterbildung Palliativ Care
 
15.11.2021-4.2.2022 Bielefeld
13.12.2021-18.2.2022 Münster
 
Leitung eines Pflegedienstes I
WB7
 
25.10.2021-15.2.2022 Bielef.
15.11.2021-24.3.2022 Köln
 
Ambulante/r Pflegeassistent/in
LfK-Weiterbildung 8
 
15.11.2021-18.8.2022 Bielefeld
10.1.-20.9.2022 Köln
 
Personalgewinnung über Social Media
LfK-Weiterbildung 9
 
29.10.2021 Olpe
1.2.2022 Bielefeld
 
IMPRESSUM
 
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